Kindererziehung

Entgeltpunkte für Kinderberücksichtigungszeiten

Bei der Berechnung einer gesetzlichen Rente erhalten Versicherte, die Kinder erzogen haben, für die Kindererziehungszeit Entgeltpunkte gutgeschrieben. Neben der Kindererziehungszeit gibt es als weitere rentenrechtliche Zeit noch die Kinderberücksichtigungszeit. Für diese Kinderberücksichtigungszeit werden in bestimmten Fällen ebenfalls Entgeltpunkte gewährt. Die Rechtsgrundlage für die Gewährung dieser Entgeltpunkte ist § 70 Abs. 3a SGB VI.

Die Kinderberücksichtigungszeit

Eine Kinderberücksichtigungszeit wird Versicherten gutgeschrieben, die im Gebiet der Bundesrepublik Deutschland ein Kind erzogen haben. Hierfür muss auch die Kindererziehungszeit dem Versicherten zugordnet worden sein und der Elternteil darf auch nicht von der Anrechnung der Kinderberücksichtigungszeit ausgeschlossen sein.

Die Kindererziehungszeit beginnt mit der Geburt des Kindes und endet mit dem vollendeten zehnten Lebensjahr.

Sofern mehrere Kinder gleichzeitig erzogen werden und daher die Kinderberücksichtigungszeiten zeitlich parallel verlaufen, kommt es zu keiner Verlängerung der Kinderberücksichtigungszeit. Hier besteht ein Unterschied zu den Kindererziehungszeiten, welche bei einer zeitlichen Überschneidung entsprechend verlängert werden. Von daher beginnt – sofern die Geburt der Kinder nicht mehr als zehn Jahre auseinander liegt – die Kindererziehungszeit mit der Geburt des jüngsten Kindes und endet mit dem vollendeten zehnten Lebensjahr des ältesten Kindes.

Berechnung der zusätzlichen Entgeltpunkte

Für Kinderberücksichtigungszeiten werden Entgeltpunkte gutgeschrieben. Voraussetzung hierfür ist, dass:

  • die Kinderberücksichtigungszeiten nach dem 31.12.1991 liegen und dass
  • mindestens 25 Jahre an rentenrechtlichen Zeiten vorhanden sind.

Die zusätzlichen Entgeltpunkt werden gutgeschrieben, wenn aufgrund von Pflichtbeiträgen (z. B. aufgrund einer Beschäftigung) Entgeltpunkte erzielt oder wenn Kinderberücksichtigungszeiten von mehreren Kindern parallel verlaufen.

Zusätzliche Entgeltpunkte für Entgeltpunkte aus Pflichtbeiträgen

Die zusätzlichen Entgeltpunkte werden für Zeiten ab dem 01.01.1992 für Pflichtbeiträge gutgeschrieben. Die Höhe der zusätzlichen Entgeltpunkte wird individuell ermittelt. Zunächst werden die Entgeltpunkte ermittelt, welche aufgrund der Pflichtbeiträge erwirtschaftet wurden. Die Gutschrift an den Entgeltpunkten erfolgt in Höhe der Hälfte der erwirtschafteten Entgeltpunkte aus den Pflichtbeitragszeiten, wobei es zu einer Begrenzung auf 0,0278 Entgeltpunkte/Monat kommt.

Die Entgeltpunkte für die Beitragszeiten und die zusätzlich gutzuschreibenden Entgeltpunkte aufgrund der Kindererziehungszeit werden auf einen Wert von 0,0833 Entgeltpunkten/Monat – dies entspricht 0,9996 Entgeltpunkte für ein Jahr – begrenzt.

Beispiel:

Eine Versicherte erhält eine Kindererziehungszeit für ihr Kind vom 19.03.2001 bis 18.03.2011 anerkannt.

Im Jahr 2010 übt die Versicherte eine Beschäftigung aus und erzielt aufgrund des beitragspflichtigen Arbeitsentgelts 0,7000 Entgeltpunkte.

Berechnung:

Da im Jahr 2010 zusätzlich eine Kindererziehungszeit vorliegt, wird zunächst ein Zuschlag in Höhe der Hälfte von 0,7000 Entgeltpunkte gewährt. Dies sind 0,3500 Entgeltpunkte. Da damit (0,0278 x 12 Monate) 0,3336 Entgeltpunkte überschritten werden, erfolgt eine Begrenzung auf diesen Wert. Insgesamt erhält die Versicherte für das Jahr 2019 damit grundsätzlich (0,7000 + 0,3336) 1,0336 Entgeltpunkte. Diese Entgeltpunkte werden auf den Höchstwert von 0,9996 Entgeltpunkte begrenzt.

Entgeltpunkte bei parallelen Kinderberücksichtigungszeiten

Treffen Kinderberücksichtigungszeiten für ein Kind mit Kinderberücksichtigungszeiten für ein anderes Kind zusammen, werden auch hierfür je Monat 0,0278 Entgeltpunkte gutgeschrieben.

Sollte noch zusätzlich eine Beschäftigung ausgeübt werden und es kommt deshalb bereits zu einer Gutschrift von zusätzlichen Entgeltpunkte (s. oben), werden die 0,0278 Entgeltpunkte für die parallele Kindererziehung um den bereits gutgeschriebenen Wert reduziert.

Beispiel:

Eine Versicherte erzieht im Kalenderjahr 2012 zwei Kinder, wofür sie für jedes Kind jeweils eine Kinderberücksichtigungszeit anerkannt bekommt. Im Jahr 2012 wird zudem eine Beschäftigung ausgeübt; aus dem beitragspflichtigen Arbeitsentgelt errechnen sich 0,4000 Entgeltpunkte.

Berechnung:

Für die 0,4000 Entgeltpunkte aus der Beschäftigung wird ein Zuschlag in Höhe der Hälfte gewährt. Dies sind in diesem Fall 0,2000 Entgeltpunkte. Da der maximale Wert von (0,0278 x 12 Monate) 0,3336 Entgeltpunkte nicht überschritten wird, muss keine Kürzung erfolgen.

Für die die Erziehung der zwei Kinder im Jahr 2012 wird ein weiterer Zuschlag von (0,0278 x 12 Monate) 0,3336 Entgeltpunkte gewährt. Hier werden die bereits gutgeschriebenen 0,2000 Entgeltpunkte in Abzug gebracht, sodass für die parallele Kindererziehung im Jahr 2012 noch ein Zuschlag von 0,1336 Entgeltpunkten gewährt wird.

Insgesamt erhält die Versicherte für das Jahr 2012 (0,4000 + 0,2000 + 0,1336) 0,7336 Entgeltpunkte gutgeschrieben. Da der Höchstwert von 0,9996 Entgeltpunkten nicht überschritten wird, muss keine Begrenzung vorgenommen werden.

Prüfung des Rentenbescheides

Versicherte, die ihren Rentenbescheid fachkundig überprüfen lassen möchten, können sich an einen registrierten Rentenberater wenden. Die Rentenberater arbeiten unabhängig von den Rentenversicherungsträgern.

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