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Die rentenrechtliche Bewertung von Übergangszeiten-Anrechnungszeiten

Anrechnungszeiten wegen Schulausbildung spielen im gesetzlichen Rentenrecht einerseits für die Erfüllung von Wartezeiten (Vorversicherungszeiten), andererseits aber auch bei der Berechnung der Entgeltpunkte eine wichtige Rolle. Eine spezielle Art von Anrechnungszeiten sind die sogenannten Übergangszeit-Anrechnungszeiten. Bei den Übergangszeiten handelt es sich um Zeiten zwischen zwei Ausbildungsabschnitten, welche in bestimmten Fällen als Anrechnungszeiten anerkannt werden können.

Damit Zeiten zwischen zwei Ausbildungsabschnitten, welche unvermeidbar und organisationsbedingt sind und nicht in der Person des Ausbildungswilligen liegen, keine zeitliche Lücke im Rentenversicherungsverlauf darstellen, können diese unter bestimmten Voraussetzungen mit einer Übergangszeit geschlossen werden. Wird eine solche Übergangszeit anerkannt und im Rentenversicherungskonto abgespeichert, ist dies im Rentenversicherungsverlauf (Anlage „Versicherungsverlauf“ des Rentenbescheides) in der Spalte „Art der Zeit, Anmerkungen“ ersichtlich. Diese Zeiten werden als „Übergangszeit“ betitelt.

Als Nachweis der einzelnen Schulzeiten können dem Rentenversicherungsträger Zeugnisse und Bescheinigungen der Schule, Fachschule oder Hochschule vorgelegt werden.

Bedeutung für die Erfüllung von Wartezeiten

Bei den Übergangszeiten handelt es sich um Anrechnungszeiten, welche auf die Wartezeit von 35 Jahren bzw. 420 Kalendermonaten anzurechnen sind. Diese Wartezeit muss erfüllt werden, wenn die „Altersrente für langjährig Versicherte“ beansprucht wird.

Auch bei der Wartezeit von 25 Jahren bzw. 300 Kalendermonaten werden die Übergangszeiten mit eingerechnet. Diese Wartezeit muss erfüllt werden, wenn Kinderberücksichtigungszeiten aufgrund der Erziehung mehrerer Kinder parallel verlaufen. Diese parallel verlaufenden Kinderberücksichtigungszeiten werden bei Erfüllung der 25jährigen Wartezeit mit zusätzlichen Entgeltpunkten bewertet (s. hierzu auch: Entgeltpunkte für Kinderberücksichtigungszeiten).

Bewertung mit Entgeltpunkten

Übergangszeit-Anrechnungszeiten werden bei der Rentenberechnung zum Teil auch mit Entgeltpunkten bewertet, was zu einer höheren Rente führt. Wie die Übergangszeit bewertet wird, ist nach dem sogenannten Günstigerprinzip zu beurteilen.

Geht der Übergangszeit eine Zeit der Fachschulausbildung vorher oder schließt an die Übergangszeit eine Fachschulausbildung an, ist die Übergangszeit bei der Rentenberechnung wie eine Zeit der Fachschulausbildung zu bewerten (da Fachschulausbildungen im Gegensatz zur allgemeinen Schulausbildung und zu Hochschulausbildungen mit Entgeltpunkten bewertet werden). Maßgebend ist also immer die für den Versicherten günstigere Anrechnungszeit.

Fachschulzeiten und damit auch Übergangszeit-Anrechnungszeiten, welche als Fachschule nach dem Günstigerprinzip zu werten sind, werden mit 75 Prozent des errechneten Gesamtleistungswertes berechnet; maximal werden diesen Zeiten 0,0625 Entgeltpunkte je Monat gutgeschrieben.

Anrechnungszeiten und damit auch Übergangszeit-Anrechnungszeiten wegen einer allgemeinbildenden Schulausbildung und einer Hochschulausbildung erhalten hingegen keine Entgeltpunkte gutgeschrieben. Dennoch ist die Aufnahme der Übergangszeiten im Rentenversicherungskonto von Bedeutung, da diese Zeiten zur Erfüllung von Wartezeiten (s. oben) beitragen können.

Anerkennung einer Übergangszeit

Damit eine Übergangszeit als Übergangszeit-Anrechnungszeit anerkannt werden kann, dürfen zwischen den Ausbildungsabschnitten nicht mehr als vier Monate liegen. Die Lücke muss deshalb entstehen, weil die ausbildungslose Zeit zwischen dem Ende der vorherigen Ausbildung und dem Beginn der neuen Ausbildung nicht in der Person des Ausbildungswilligen liegt, sondern diese aufgrund der Organisation des Unterrichtswesens typisch und auch generell nicht vermeidbar ist (vgl. hierzu auch Urteile des Bundessozialgerichts vom 10.02.2005, Az. B 4 RA 26/04 R und Az. B 4 RA 32/04 R).

Überschreitet eine Übergangszeit die Dauer von vier Monaten, kann diese grundsätzlich nicht mehr als Übergangszeit-Anrechnungszeit qualifiziert werden. Eine Ausnahme stellt jedoch dar, wenn zu Beginn des fünften Monats die nachfolgende Ausbildung aufgenommen werden konnte. Dies ist z. B. der Fall, wenn der erste Tag des fünften Monats auf einen Samstag, Sonntag oder gesetzlichen Feiertag fällt.

Eine weitere Ausnahme, in der eine Übergangszeit die Dauer von vier Monaten überschreiten kann und dennoch als Übergangszeit-Anrechnungszeit anzuerkennen ist, ist gegeben, wenn ein Versicherter in der Übergangszeit einen gesetzlichen Wehr- bzw. Zivildienst absolvierte. Überschreitet in diesen Fällen die Übergangszeit insgesamt vier Monate, kann es sich dennoch um eine Anrechnungszeit handeln, wenn nach dem Ableisten des Wehr- bzw. Zivildienstes die nachfolgende Ausbildung zum nächstmöglichen Zeitpunkt aufgenommen wird. In diesem Fall ist die Zeit vom ersten Ausbildungsabschnitt bis zum Beginn des Wehr-/Zivildienstes und vom Ende des Wehr-/Zivildienstes bis zum Beginn des nachfolgenden Ausbildungsabschnitts als Übergangszeit zu werten. Die Wehr-/Zivildienstzeit selbst gilt nicht als Übergangs-Anrechnungszeit.

Das Ableisten eines freiwilligen sozialen oder freiwilligen ökologischen Jahres stellt – anders als der gesetzliche Wehr-/Zivildienst – grundsätzlich keine Ausnahme dar, welche zur Anerkennung einer Übergangszeit-Anrechnungszeit führt, wenn die Dauer von vier Monaten überschritten wird. Dies Zwischenzeit wird nur dann als Übergangszeit berücksichtigt, wenn das freiwillige soziale oder freiwillige ökologische Jahr (im Rahmen des § 14c ZDG) anstelle des Zivildienstes absolviert wurde.

Ebenfalls führt die Ableistung eines Bundesfreiwilligendienstes – im Hinblick auf die zum 01.07.2011 ausgesetzte Wehrpflicht – nicht zur Berücksichtigung einer Übergangszeit-Anrechnungszeit, wenn die Dauer von vier Monaten hierdurch überschritten wird.

Beispiel:

Die Schulausbildung wurde im 15.07. abgeschlossen. Die berufliche Ausbildung konnte der Versicherte jedoch erst am 01.09. aufnehmen.

Folge:

Grundsätzlich ist die Zeit vom 16.07. bis 31.08. rentenrechtlich nicht belegt. Da jedoch die Zwischenzeit nicht in der Person des Ausbildungswilligen liegt und vier Kalendermonate nicht überschreitet, kann der August als Übergangszeit-Anrechnungszeit im Rentenversicherungskonto aufgenommen werden.

Prüfung des Rentenbescheides

Damit Gewissheit besteht, dass ein Rentenbescheid rechtlich korrekt erlassen wurde, sollte dieser von einer von den Rentenversicherungsträgern unabhängigen Stelle überprüft werden.

Im Rahmen einer Rentenbescheidprüfung wird einerseits geprüft, ob die rentenrechtlichen Zeiten – wie z. B. auch die Übergangszeit-Anrechnungszeit – im Rentenversicherungskonto aufgenommen und korrekt berücksichtigt wurden. Andererseits wird auch die komplette Bewertung der rentenrechtlichen Zeiten mit Entgeltpunkten überprüft.

Für die Überprüfung der Rentenbescheide der Gesetzlichen Rentenversicherung stehen registrierte Rentenberater zur Verfügung. Hier können Sie sich ein Kostenangebot für die Überprüfung Ihres Rentenbescheides einholen:

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Bildnachweis: © Andres Rodriguez

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