Berechnung

Wie sich Entgeltersatzleistung auf die Berechnung der Rente auswirken

Versicherte haben während ihres Erwerbslebens oftmals auch Unterbrechungen, in denen sie z. B. aufgrund einer längeren Krankheit oder Rehabilitationsmaßnahme Entgeltersatzleistungen beziehen. Von daher stellt sich die Frage, wie sich der Bezug von Entgeltersatzleistungen auf die Rentenberechnung auswirkt.

Zu den Entgeltersatzleistungen gehören in erster Linie das Krankengeld, welches die Krankenkassen auszahlen, das Verletztengeld, welches die Unfallversicherungsträger leisten, das Arbeitslosengeld und das Übergangsgeld.

Die „hochwertigsten“ rentenrechtliche Zeiten sind die Pflichtbeitragszeiten. Bezieht ein Versicherter eine Entgeltersatzleistung, werden hieraus Rentenversicherungsbeiträge entrichtet. Daher handelt es sich bei den Zeiten des Bezugs von Entgeltersatzleistungen ebenfalls um Pflichtbeitragszeiten. Es entsteht somit keine Versicherungslücke im individuellen Rentenversicherungskonto.

Durch die Beitragszahlung werden damit auch weiterhin Entgeltpunkte aufgebaut, wenngleich diese geringfügig geringer sind im Vergleich zu einer tatsächlich ausgeübten Erwerbstätigkeit. Die Beiträge werden nämlich „nur“ in Höhe von 80 Prozent des Regelentgeltes – des bisher bezogenen beitragspflichtigen Entgeltes – entrichtet.

Im Rentenbescheid sind die Zeiten des Bezugs von Entgeltersatzleistungen – wie auch die weiteren rentenrechtlichen Zeiten – in der Anlage „Versicherungsverlauf“ ausgewiesen. Diese Zeiten haben in der Spalte „Art der Zeit, Anmerkungen“ (rechts Spalte) die Bezeichnung „Beitragszeit mit Pflichtbeiträgen“ mit dem Zusatz „Bezug von Leistungen eines Sozialleistungsträgers“ bzw. „Bezug von Leistungen der Bundesagentur für Arbeit“.

Klassisches Beispiel: Krankengeldbezug

In der Praxis kommt es regelmäßig und auch häufig vor, dass Versicherte aufgrund einer Arbeitsunfähigkeit ihre Erwerbstätigkeit eine Zeit lang nicht ausüben können. Nach Ablauf der sechswöchigen Entgeltfortzahlung setzt die Krankenkasse mit der Zahlung von Krankengeld ein.

Das Krankengeld selbst wird in Höhe von 70 Prozent des bisherigen Brutto-Arbeitsentgelts, maximal in Höhe von 90 Prozent des bisherigen Netto-Arbeitsentgelts ausgezahlt.

Das Krankengeld ist allerdings auch beitragspflichtig im Sozialversicherungszweig der Gesetzlichen Rentenversicherung. Die Rentenversicherungsbeiträge werden aus 80 Prozent des Regelentgeltes geleistet. Bei der Auszahlung des Krankengeldes wird der vom Versicherten abzuführende Beitragsanteil direkt vom Brutto-Krankengeld einbehalten und zusammen mit dem Trägeranteil (Anteil, den die Krankenkasse leisten muss) an die Rentenversicherung abgeführt.

Beispiel:

Ein Versicherter erhält ein monatliches Arbeitsentgelt von 3.000 Euro.

Im Jahr 2022 werden damit monatlich (3.000 / 38.901 Euro) 0,0771 Entgeltpunkte (bzw. auf ein Jahr hochgerechnet: 0,9254 Entgeltpunkte) aufgebaut.

Sollte ein Monat Krankengeldbezug vorliegen, werden die Beiträge aus (3.000 Euro x 80 Prozent) 2.400 Euro entrichtet. Damit werden monatlich (2.400 Euro / 38.901 Euro) 0,0617 Entgeltpunkte (bzw. auf ein Jahr hochgerechnet: 0,7403 Entgeltpunkte) aufgebaut.

Hinweis: In diesem Beispiel wurde mit dem vorläufigen Durchschnittsentgelt von 2022 gerechnet.

Beim aktuellen Rentenwert von 34,19 Euro (gültig bis 06/2022) ergibt sich durch den Bezug von Krankengeld – bei einem angenommenen vollen Jahr – eine um (0,9254 – 0,7403 = 0,1851 x 34,19 Euro) 6,33 Euro geringere Rente.

Als Fazit ist festzustellen, dass sich zwar während des Bezugs von Entgeltersatzleistungen – im Vergleich zu einer Erwerbstätigkeit – die Beitragsabführung reduziert. Bei der Berechnung der Rente kommt es hingegen nur zu einer geringfügigen Minderung. Keine Nachteile ergeben sich bei den Wartezeiten (Mindest-Vorversicherungszeiten), welche die einzelnen Renten erfordern. Die Zeiten des Bezugs von Entgeltersatzleistungen sind Pflichtbeitragszeiten und damit die hochwertigsten Zeiten, die das gesetzliche Rentenrecht kennt.

Ruhens- und Versagensvorschriften wirken sich auf die Rente aus

Kommt es aufgrund von Ruhens- oder Versagensvorschriften zu einer Leistung von Entgeltersatzleistungen, entstehen negative Auswirkungen auf die Rentenberechnung. Wird nämlich die Entgeltersatzleistung tatsächlich nicht ausgezahlt, werden für diese Zeit auch keine Rentenversicherungsbeiträge abgeführt. Dementsprechend können für diese Zeiten auch keine Entgeltpunkte berechnet werden.

Zu einer Versagung der Gewährung der Entgeltersatzleistung kann es beispielsweise kommen, wenn der Versicherte seinen Mitwirkungspflichten nicht nachkommt.

Prüfung von Rentenbescheiden

Es wird dringend empfohlen, jeden Rentenbescheid von der Gesetzlichen Rentenversicherung durch eine unabhängige Stelle prüfen zu lassen, damit evtl. enthaltene Fehlberechnungen berichtigt werden können.

Im Rahmen einer Rentenbescheidprüfung wird unter anderem geprüft, ob auch die Entgeltpunkte, welche sich aus den Entgeltersatzleistungen errechnen, richtig berechnet wurden.

Für die Prüfung des Rentenbescheides kann hier ein registrierter Rentenberater kontaktiert und eine Kostenanfrage gestellt werden:

Kostenanfrage Rentenbescheidprüfung »

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