Zeit

Die Berücksichtigung von Überbrückungszeiten bei der Rentenberechnung

In den Rentenversicherungskonten der Gesetzlichen Rentenversicherung können in bestimmten Fällen auch Überbrückungszeiten anerkannt und berücksichtigt werden. Während die rentenrechtlichen Zeiten in den gesetzlichen Vorschriften des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch (SGB VI) geregelt sind, besteht bei den Überbrückungszeiten eine Besonderheit. Die Überbrückungszeiten wurden durch die Praxis und die Rechtsprechung „geschaffen“, womit es hierfür keine gesetzliche Regelung gibt.

Die Anerkennung und Berücksichtigung von Überbrückungszeiten führt dazu, dass die an die Überbrückungszeit anschließende rentenrechtliche Zeit bei der Rentenberechnung Bedeutung erlangt. Das heißt, dass die an die Überbrückungszeiten anschließende rentenrechtliche Zeit keine Bedeutung hätte, würde es die Überbrückungszeit nicht geben. Es handelt sich bei den Überbrückungszeiten um eine von der Rechtsprechung entwickelte „Rechtsfigur“, welche den entsprechenden Anschluss gewährleistet und die Lücke zwischen versicherter Beschäftigung/Erwerbstätigkeit und dem Beginn einer (weiteren) Anrechnungszeit schließt (vgl. BSG-Urteil vom 11.03.2004. Az. B 13 RJ 16/03 R).

Keine Bewertung mit Entgeltpunkten

Insgesamt ist festzuhalten, dass die Überbrückungszeiten bei der Rentenberechnung keine Entgeltpunkte gutgeschrieben bekommen. Ebenfalls haben die Überbrückungszeiten keine positive Auswirkung bei der Berechnung der Gesamtleistungsbewertung.

Bei den Überbrückungszeiten handelt es sich auch um keine Anrechnungszeiten.

Die Überbrückungszeiten

Eine Überbrückungszeit hat beispielsweise dann eine Bedeutung, wenn eine Sperrzeit wegen Arbeitslosigkeit und ein daran anschließender Bezug von Arbeitslosengeld vorliegt. Eine Anrechnungszeit wegen Arbeitslosigkeit kann ab dem vollendeten 25. Lebensjahr nur dann anerkannt werden, wenn eine versicherte Beschäftigung unterbrochen wird. Dies ist dann der Fall, wenn der Beginn der Arbeitslosigkeit spätestens im Kalendermonat nach dem Ende der Pflichtversicherung liegt. Sollte aufgrund der Sperrzeit diese „Unterbrechung der Beschäftigung“ nicht mehr vorliegen, würde auch die Anrechnungszeit wegen der anschließenden Arbeitslosigkeit ins Leere laufen. Dies wird dadurch vermieden, indem die Zeit der Sperrzeit als Überbrückungszeit anerkannt wird mit der Folge, dass die Zeit des Arbeitslosengeldbezugs die Voraussetzungen für die Berücksichtigung als Anrechnungszeit erfüllt.

Folgende Überbrückungszeiten (Aufzählung nicht abschließend) haben in der Praxis ebenfalls eine große Bedeutung:

  • Ersatzzeiten
  • Anrechnungszeiten (auch Anrechnungszeiten, soweit es zur Überschreitung der Höchstdauer kommt)
  • Zeiten der Kindererziehung
  • Rentenbezugszeiten
  • Berücksichtigungszeiten wegen Pflege
  • Fachschulzeiten, die weniger als sechs Monate bzw. 600 Unterrichtsstunden umfassen und daher nicht als Anrechnungszeiten gewertet werden
  • Zeiten der einfachen Arbeitslosigkeit (Arbeitslosigkeit ohne Meldung bei der Agentur für Arbeit bzw. dem Arbeitsamt)
  • Zeiten des Vorruhestandes
  • Zeiten der Teilnahme an einem gewerkschaftlich geführten Streik
  • Zeiten einer gescheiterten Selbsthilfe bis zu zirka sechs Monaten (wenn beispielsweise ein missglückter Versuch vorliegt, eine selbstständige Tätigkeit auszuüben).

Prüfung des Rentenbescheides

Die Rentenbescheide der Gesetzlichen Rentenversicherung können durch registrierte Rentenberater überprüft werden. Eine Überprüfung der Rentenbescheides ist absolut anzuraten, da sich durch die vielfältigen gesetzlichen Regelungen schnell Berechnungsfehler einschleichen können. Zudem sollte beachtet werden, dass es sich bei den Rentenbescheides um Berechnungen handelt, welche für einen sehr langen Zeitraum gelten. Das bedeutet, dass sich Berechnungsfehler im Laufe der Zeit zu einem stattlichen Betrag summieren können.

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