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Auch Minijob erhöhen die Rente

Minijobs – also geringfügige Beschäftigungen – haben die Besonderheit, dass diese in den einzelnen Sozialversicherungszweigen grundsätzlich nicht zur Versicherungspflicht führen und daher auch keine Sozialversicherungsbeiträge abgeführt werden müssen.

Im Zweig der Gesetzlichen Rentenversicherung sind in Bezug auf die Minijobs jedoch Besonderheiten zu beachten. Sollte ein Minijob in der Rentenversicherung versicherungsfrei sein und damit der Arbeitnehmer keine Beiträge entrichten, führt dies dennoch zu einer Erhöhung der späteren Rente. Der Arbeitgeber entrichtet nämlich aus dem Arbeitsentgelt der geringfügigen Beschäftigung (des Minijobs) in diesen Fällen Pauschalbeiträge, welche bei der Rentenberechnung zu einem Zuschlag an Entgeltpunkten führen.

Minijobs führen daher – auch wenn diese rentenversicherungsfrei sind – zu einer Bewertung mit Entgeltpunkten und damit zu einer Erhöhung der Rentenanwartschaften bzw. der späteren Rentenzahlungen.

Allgemeines zu den Minijobs

Bei Minijobs handelt es sich um Beschäftigungen mit einem geringen Arbeitsentgelt. Die Entgeltgrenze, bis zu der eine geringfügige Beschäftigung vorliegt, wurde in der Vergangenheit mehrmals erhöht. Die letzte Erhöhung erfolgte zum 01.10.2022 von bislang 450,00 Euro monatlich auf 520,00 Euro monatlich.

Liegt ein Minijob vor, sind aus dem Arbeitsentgelt keine Beiträge zur Sozialen Pflegeversicherung und auch keine Beiträge zur Arbeitslosenversicherung zu entrichten.

Zur Gesetzlichen Krankenversicherung entrichtet der Arbeitgeber einen Pauschalbeitrag in Höhe von 13 Prozent; der Minijobber zahlt keine Krankenversicherungsbeiträge. Dies bedeutet aber auch, dass aus einem Minijob beispielsweise kein Krankengeldanspruch realisiert werden kann und nicht zu einer eigenständigen Mitgliedschaft führt.

Spezielle Regelung im Zweig der Rentenversicherung

Im Zweig der Gesetzlichen Rentenversicherung sind in Bezug auf Minijobs Besonderheiten zu beachten.

Liegt ein Minijob, also eine Beschäftigung mit einem Arbeitsentgelt von bis zu 520,00 Euro monatlich vor, wird dieser grundsätzlich rentenversicherungspflichtig. Das bedeutet, dass auch aus dem geringfügigen Arbeitsentgelt Rentenversicherungsbeiträge zu berechnen sind, welche sich aus dem allgemeinen Beitragssatz zur Rentenversicherung errechnen. In diesem Fall handelt es sich um eine rentenversicherungspflichtige Beschäftigung mit der Folge, dass für die Zeit des Minijobs auch Pflichtbeitragszeiten im Rentenversicherungsverlauf erlangt werden.

Die Beiträge zur Rentenversicherung tragen bei einer Versicherungspflicht allerdings Arbeitnehmer und Arbeitgeber nicht – wie dies bei Beschäftigungen ansonsten üblich ist – jeweils zu 50 Prozent. Die Arbeitgeber müssen einen Anteil von 15 Prozent tragen, während die Minijobber 3,6 Prozent (Differenz zum Rentenversicherungsbeitrag von aktuell 18,6 Prozent) aufbringen müssen. Handelt es sich um einen Minijob in einem Privathaushalt, liegt der Arbeitgeberanteil bei 5 Prozent und der Arbeitnehmeranteil bei 13,6 Prozent. Der Mindestbeitrag wird aus einem Arbeitsentgelt von 175,00 Euro berechnet. Sollte das Arbeitsentgelt geringer sein, wird mindestens dieser Betrag/dieses Entgelt für die Beitragsberechnung zugrunde gelegt.

Verzicht auf Rentenversicherungspflicht möglich

Minijobbern wird die Möglichkeit gegeben, dass auf die grundsätzlich bestehende Rentenversicherungspflicht verzichtet werden kann. In diesem Fall spricht man von der sogenannten Opt-out-Option. Macht ein Minijobber von der Opt-out-Option Gebrauch, gilt diese für die gesamte Dauer der Beschäftigung und kann nicht mehr widerrufen werden.

Bevor ein Verzicht auf die Rentenversicherungspflicht erfolgt, sollten sich Betroffene über die Folgen erkundigen. Dadurch kann unter Umständen der Anspruch auf eine Erwerbsminderungsrente entfallen bzw. können bestimmte Wartezeiten nicht mehr erreicht werden, welche z. B. für die Inanspruchnahme vor vorzeitigen Altersrenten erforderlich sind.

Ist der Minijob aufgrund des Verzichts auf die Rentenversicherungspflicht versicherungsfrei, entrichtet der Arbeitgeber dennoch Pauschbeträge zur Rentenversicherung. Die Pauschbeträge betragen 15 Prozent, bei einer Beschäftigung im Privathaushalt 5 Prozent. Auch durch diese Pauschbeträge, welche der Arbeitgeber für die rentenversicherungsfreien Minijobber entrichten muss, werden Entgeltpunkte bzw. Zuschläge an Entgeltpunkten bei der Rentenberechnung berechnet. Die gesetzliche Grundlage für diese Zuschlage ist § 76b SGB VI.

Die Zuschläge an Entgeltpunkten werden nach folgender Berechnungsformel berechnet:

Zuschlag an Entgeltpunkten = beitragspflichtiges Arbeitsentgelt (mindestens 175,00 Euro) / Durchschnittsentgelt x 15 Prozent / allgemeinen Beitragssatz (z. Zt.: 18,6 Prozent)

Handelt es sich um einen Minijob im Privathaushalt, gilt folgende Berechnungsformel:

Zuschlag an Entgeltpunkten = beitragspflichtiges Arbeitsentgelt (mindestens 175,00 Euro) / Durchschnittsentgelt x 5 Prozent / allgemeinen Beitragssatz (z. Zt.: 18,6 Prozent)

Beispiel:

Ein Minijobber hat sich von der Rentenversicherungspflicht befreien lassen. Im Kalenderjahr 2020 wurde im Minijob ein Entgelt von 4.800,00 Euro erzielt.

Das Durchschnittsentgelt (nach § 69 Abs. 2 SGB VI) beträgt für das Kalenderjahr 2020 39.167,00 Euro.

Berechnung:

4.800,00 Euro / 39.167,00 Euro = 0,1226
0,1226 x 15 / 18,6 = 0,0989

Der Minijobber erhält durch die Pauschbeträge, welche ausschließlich der Arbeitgeber aufbringt, für das Kalenderjahr 2020 einen Zuschlag von 0,0989 Entgeltpunkten.

Kennzeichnung der Minijobs im Rentenbescheid

Ist der Minijob rentenversicherungspflichtig, erscheint dieser im Rentenbescheid (Anlage Versicherungsverlauf) als „Beitragszeit mit Pflichtbeiträgen“. Diese Zeit wird dann wie eine „normale“ versicherungspflichtige Beschäftigung ausgewiesen.

Sofern der Minijob rentenversicherungsfrei ist, wird dieser im Rentenbescheid (Anlage Versicherungsverlauf) als „Geringfügige Beschäftigung nicht versicherungspflichtig“ aufgelistet.

Die aus dem rentenversicherungsfreien Minijob errechneten Entgeltpunkte werden in der Anlage „Berechnung der persönlichen Entgeltpunkte“ in einer eigenen Zeile mit „Zuschläge an Entgeltpunkten für Arbeitsentgelt aus geringfügiger Beschäftigung“ ausgewiesen.

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