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Bewertung der Freiwilligen Zusatzrentenversicherung bei der Rentenberechnung

In der ehemaligen DDR bestand in der Zeit vom 01.03.1971 bis zum 30.06.1990 die Möglichkeit, eine Freiwillige Zusatzrentenversicherung abzuschließen. Die Freiwillige Zusatzrentenversicherung wird mit „FZR“ abgekürzt und wurde in den SV-Ausweisen als „FZR“ oder „Zusatzrentenversicherung“ vermerkt.

In den Rentenbescheiden erscheint die Freiwillige Zusatzrentenversicherung im Rentenversicherungsverlauf (der Name dieser Anlage des Rentenbescheide lautet „Versicherungsverlauf“). In der Spalte „Art der Zeit, Anmerkungen“ ist die Freiwillige Zusatzrentenversicherung mit der Abkürzung „FZR“ gekennzeichnet.

Die Freiwillige Zusatzrentenversicherung

Die Freiwillige Zusatzrentenversicherung wurde mit der „Verordnung über die Verbesserung der freiwilligen Zusatzrentenversicherung“ (FZR) vom 10.02.1971 für die Zeit ab März 1971 eingeführt.

Durch die FZR konnten Pflichtversicherte mit einem Arbeitsentgelt oder Arbeitseinkommen oberhalb der Beitragsbemessungsgrenze auf freiwilliger Basis eine Zusatzrentenversicherung abschließen. Die Beitragsbemessungsgrenze (Ost) lag im relevanten Zeitraum bei 600 Mark monatlich bzw. 7.200 Mark jährlich.

Die Freiwillige Zusatzrentenversicherung ermöglichte eine Beitragszahlung aus einer Bemessungsgrundlage von 600 Mark monatlich bzw. 7.200 Mark jährlich. Das heißt, dass das beitragspflichtige Entgelt durch die Zusatzrentenversicherung verdoppelt und damit auch der erwirtschaftete Rentenanspruch in diesen Zeiten verdoppelt werden konnte.

Rentenleistung aus der Freiwilligen Zusatzrentenversicherung

Wurde ein Freiwillige Zusatzrentenversicherung geleistet, werden aus diesen Beiträgen bei der Berechnung der gesetzlichen Rente auch Rentenleistungen gewährt. Dies erfolgt, indem aufgrund der Beitragszahlungen Entgeltpunkte errechnet werden, welche sich rentenerhöhend auswirken.

Die Bemessungsgrundlage von jährlich 7.200 Mark (bzw. bei einem Teilzeitraum entsprechend anteilig) wird zunächst mit einem Umrechnungsfaktor hochgewertet. Damit wird erreicht, dass die Bemessungsgrundlage auf das Verdienstniveau der alten Bundesländer angehoben wird.

Die hochgewertete Bemessungsgrundlage wird im nächsten Schritt durch das Durchschnittsentgelt des jeweiligen Jahres dividiert. Das Ergebnis sind die Entgeltpunkte, welche bei der Berechnung der Rente zusätzlich berücksichtigt werden.

Beispiel – Berechnung für das Jahr 1982:

Ein Versicherter hat als Beschäftigter in der ehemaligen DDR einen Verdienst von mehr als 7.200 Mark erzielt. Von dem Recht der Freiwilligen Zusatzrentenversicherung wurde Gebrauch gemacht.

  • Bemessungsgrundlage der FZR im Kalenderjahr 1982: 7.200 Mark
  • Umrechnungsfaktor für das Jahr 1982: 3,2147
  • Durchschnittsentgelt für das Jahr 1982: 32.198 DM

Berechnung:

  • 200 Mark x 3,2147 = 23.145,84 DM (hochgewertetes Entgelt)
  • 145,84 DM / 32.198 DM = 0,7189 Entgeltpunkte

Durch die geleistet Freiwillige Zusatzrentenversicherung erhält der Versicherte bei der Rentenberechnung für das Kalenderjahr 1982 – neben den errechneten Entgeltpunkten aus dem versicherungspflichtigen Entgelt – weitere 0,7189 Entgeltpunkte gutgeschrieben.

Hinweis

Bevor die Möglichkeit der FZR ab dem 01.03.1971 eingeführt wurde, gab es die „Freiwillige Versicherung auf Zusatzrente bei der Sozialversicherung“ (FVZR). Hierbei handelt es sich um den Vorgänger der FZR. In die FVZR konnten pflichtversicherte und auch nicht berufstätige Personen einzahlen.

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