Aufgelöstes Wertguthaben bei flexiblen Arbeitszeitmodellen
Arbeitnehmer und Arbeitgeber können flexible Arbeitszeitmodelle vereinbaren. Diese dienen dazu, einen gleitenden Übergang in die Rente zu ermöglichen oder ermöglichen einen früheren Ausstieg aus dem aktiven Arbeitsleben.
Ein gleitender Übergang in die Rente kann durch ein Teilzeitmodell erreicht werden.
Der frühere vollständige Ausstieg aus dem aktiven Arbeitsleben ist durch ein sogenanntes Blockmodell möglich. Im Rahmen eines Blockmodells arbeitet der Arbeitnehmer zunächst einen Zeitblock (z. B. 2,5 Jahre) voll weiter und erhält in der Zeit allerdings nur noch das hälftige Arbeitsentgelt, welches seitens des Arbeitgebers aufgestockt wird. Hierbei handelt es sich um die Arbeitsphase. Im Anschluss erfolgt dann ein weiterer Zeitblock (z. B. von 2,5 Jahren), in dem der Arbeitnehmer von der Arbeitsleistung vollständig befreit wird und das Arbeitsentgelt weiterhin in der hälftigen Höhe (mit Aufstockungsbeträgen) erhält. Hierbei handelt es sich dann um die Freistellungsphase.
Während der Arbeitsphase baut der Arbeitnehmer ein Wertguthaben auf, welches für die Freistellungsphase verwendet wird. Das Wertguthaben wird teilweise auch „Guthaben auf Langarbeitszeitkonto“ oder „Guthaben auf Zeitwertkonto“ bezeichnet. In der Praxis kann es vorkommen, dass das Teilzeitmodell durch bestimmte Ereignisse nicht umgesetzt werden kann. Das heißt, dass der Arbeitnehmer ein Guthaben aufbaut, welches dann nicht mehr in einer Freistellungsphase ausgeglichen werden kann. In diesen Fällen liegt dann ein Störfall vor; dies kann beispielsweise der Eintritt einer Erwerbsminderung, der Tod des Arbeitnehmers, die Insolvenz des Arbeitgebers oder die Kündigung des Beschäftigungsverhältnisses sein.
Das zu viel aufgebaute Wertguthaben muss bei einem Störfall seitens des Arbeitgebers ausgeglichen bzw. ausgezahlt werden. Auch aus diesem ausgezahlten Wertguthaben werden im Rahmen der gesetzlichen Rentenberechnung Entgeltpunkte ermittelt.
Gesetzliche Regelung zur Berechnung der Entgeltpunkte
Die Rechtsgrundlage, mit der die Berechnung der Entgeltpunkte aus einem aufgelösten Wertguthaben geregelt wird, ist § 70 Abs. 3 Sechstes Buch Sozialgesetzbuch (SGB VI). Diese Rechtsvorschrift regelt zunächst, dass aus der Zahlung von Beiträgen für ein Arbeitsentgelt aus einem aufgelösten Wertguthaben zusätzliche Entgeltpunkte zu ermitteln sind.
Die Berechnung der zusätzlichen Entgeltpunkte erfolgt, indem das Arbeitsentgelt durch das vorläufige Durchschnittsentgelt (Anlage 1 zum SGB VI) für das Kalenderjahr dividiert wird, dem das Arbeitsentgelt zugeordnet ist. Dabei wird das aufgelöste Wertguthaben in einer Summe in Entgeltpunkte umgerechnet.
Liegen die ermittelten Entgeltpunkte in einer Zeit nach dem 31.12.1991, handelt es sich bei den berechneten zusätzlichen Entgeltpunkten um Entgeltpunkte für Zeiten mit vollwertigen Pflichtbeiträgen. Dies bedeutet, dass die zusätzlichen Entgeltpunkte einen direkten Einfluss auf die Gesamtleistungsbewertung haben.
Als Arbeitsentgelt wird das volle Arbeitsentgelt herangezogen, welches der Arbeitgeber bei einem Störfall als aufgelöstes Wertguthaben meldet. Auf evtl. Beitragsbemessungsgrenzen muss dabei keine Rücksicht genommen werden, da diese bereits ab der ersten Gutschrift des Wertguthabens zu beachten sind.
Beispiel:
Ein Versicherter hat mit seinem Arbeitgeber ein Teilzeitarbeitsverhältnis im Blockmodell vereinbart. Noch während der Arbeitsphase tritt im Kalenderjahr 2024 eine volle Erwerbsminderung ein, weshalb das aufgebaute Wertguthaben nicht mehr für die ursprünglich geplante Freistellungsphase verwendet werden kann.
Der Arbeitgeber meldet für das Kalenderjahr 2024 ein Arbeitsentgelt in Höhe von 48.854,70 Euro, welches aus der Vereinbarung über die flexible Arbeitszeitregelung nicht mehr genutzt werden kann.
Berechnung:
Im Kalenderjahr 2024 beträgt das (vorläufige) Durchschnittsentgelt 45.358 Euro. Damit werden dem Arbeitnehmer aus dem aufgelösten Wertguthaben (48.854,70 Euro / 45.358,00 Euro) 1,0771 Entgeltpunkte gutgeschrieben.
Bei einem aufgelöstem Wertguthaben ist im Regelfall ein zeitnaher Beginn einer Rente gegeben (z. B. Erwerbsminderungsrente oder Hinterbliebenenrente). Daher wird bei der Berechnung der Entgeltpunkte das vorläufige Durchschnittsentgelt des Kalenderjahres herangezogen, dem der Gesamtbetrag aus dem Wertguthaben melderechtlich zugeordnet ist. Dies ist auch in der Rechtsvorschrift des § 70 Abs. 3 SGB VI explizit geregelt.
Wann die Entgeltpunkte zu berücksichtigen sind
In den weit überwiegenden Fällen werden die zusätzlich ermittelten Entgeltpunkte aus einem aufgelösten Wertguthaben direkt beim ersten Rentenbeginn berücksichtigt. Die Wertguthaben werden im Regelfall durch einen Störfall aufgelöst, der durch eine Erwerbsminderung oder den Tod des Beschäftigten eintritt und damit im direkten Anschluss eine Rente beansprucht wird.
Es gibt allerdings auch Fallkonstellationen, in denen aus einem Wertguthaben nicht direkt bei der erstmaligen Rentenberechnung Entgeltpunkte ermittelt werden dürfen. Dies ist beispielsweise dann der Fall, wenn eine befristete Erwerbsminderungsrente durch den Rentenversicherungsträger bewilligt wird und die tarifvertraglichen Vorschriften in diesem Fall noch keine Auflösung des Beschäftigungsverhältnisses vorsehen. Erst dann, wenn es zu einer unbefristeten Rentenbewilligung kommt, wird das Wertguthaben aufgelöst und die zusätzlichen Entgeltpunkte mit dem Beginn der Dauerrente berücksichtigt.
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