Entgeltpunkte aus Arbeitsentgelt im Übergangsbereich
Im April 2003 wurde für die Berechnung der Sozialversicherungsbeiträge die sogenannte „Gleitzone“ eingeführt. Lag ein Arbeitsentgelt in der Anfangsphase zwischen 400,01 Euro und 800,00 Euro, lag dieses in der Gleitzone, was dazu führte, dass bei der Beitragsberechnung der Arbeitnehmerbeiträge die beitragspflichtige Bemessungsgrundlage rechnerisch reduziert wurde. Dies hat zur Folge, dass der Arbeitnehmeranteil geringer ist als der Arbeitgeberanteil und somit innerhalb der Gleitzone keine vollständige solidarische Beitragstragung erfolgt.
Die Gleitzone wurde seit ihrer Einführung mehrmals anpasst. Zudem erfolgte für die Zeit ab 01.07.2019 eine Umbenennung in „Übergangsbereich“ und eine bedeutende Neuregelung.
Wird eine Beschäftigung mit einem Arbeitsentgelt in der Gleitzone bzw. im Übergangsbereich ausgeübt, spricht man bei diesen Beschäftigungen auch von den sogenannten Midijobs.
Für die Ermittlung der Entgeltpunkte im Rahmen der Rentenberechnung sind Besonderheiten zu beachten, wobei diesbezüglich zwischen der Zeit vom 01.04.2003 bis 30.06.2019 (Arbeitsentgelt in der Gleitzone) und der Zeit ab 01.07.2019 (Arbeitsentgelt im Übergangsbereich) unterschieden werden muss.
Berechnung der Entgeltpunkte – Gleitzone
Für die Zeit ab 01.04.2003, also ab der Einführung der Gleitzonenjobs, bis zum 30.06.2019 wurde das beitragspflichtige Arbeitsentgelt mittels einer Berechnungsformel fiktiv reduziert. Je höher das Arbeitsentgelt war bzw. je näher sich das Arbeitsentgelt dem oberen Bereich der Gleitzone angenähert hat, desto geringer war die fiktive Reduzierung des tatsächlichen Arbeitsentgelts.
Das heißt, dass innerhalb der Gleitzone die Arbeitnehmer und Arbeitgeber eine unterschiedliche Beitragszahlung aufbringen mussten. Der Arbeitnehmeranteil wurde rechnerisch reduziert und stieg mit steigendem Arbeitsentgelt linear an. Der Arbeitgeberanteil wurde hingegen aus dem beitragspflichtigen Arbeitsentgelt, welches mit dem halben Beitragssatz multipliziert wurde, berechnet.
In der Zeit vom 01.04.2003 bis 30.06.2019 lag die Gleitzone bei einem Entgelt zwischen 450,01 Euro bis 850,00 Euro vor.
Beispiel 1:
Hat im Jahr 2019 beispielsweise ein Arbeitnehmer ein Arbeitsentgelt von monatlich 600,00 Euro erzielt, wurde dieses rechnerisch auf 531,54 Euro reduziert.
Berechnung 1:
Obwohl der Arbeitnehmer tatsächlich (12 Monate x 600,00 Euro) 7.200,00 Euro erzielt hat, wurden durch die Sonderregelung in der Gleitzone die Rentenversicherungsbeiträge nur aus (12 Monate x 531,54 Euro) 6.378,48 Euro berechnet. Folglich ist dieses Arbeitsentgelt auch maßgebend für die Berechnung der Entgeltpunkte für das Kalenderjahr 2019. Das durchschnittliche Arbeitsentgelt beträgt für das Jahr 2019 39.301 Euro.
Das bedeutet, dass der Arbeitnehmer für das Kalenderjahr 2019 insgesamt (6.378,48 Euro / 39.301,00 Euro) 0,1623 Entgeltpunkte gutgeschrieben bekommt.
Es bestand die Möglichkeit, dass die betroffenen Arbeitnehmer auf die Anwendung der Gleitzonenregelung verzichten konnten. In der Folge mussten diese die vollen Rentenversicherungsbeiträge aufbringen. Dafür wird in den jeweiligen Jahren das tatsächliche (volle) Arbeitsentgelt bei der Rentenberechnung und kein rechnerisch reduziertes Arbeitsentgelt berücksichtigt.
Beispiel 2:
Der Arbeitnehmer aus Beispiel 1 hat auf die Anwendung der Gleitzonenregelung verzichtet und leistete daher höhere Rentenversicherungsbeiträge.
Berechnung 2:
In diesem Fall wird nun für das Kalenderjahr 2019 das tatsächliche Arbeitsentgelt von (12 Monate x 600,00 Euro) 7.200,00 Euro bei der Rentenberechnung berücksichtigt.
Das bedeutet, dass der Arbeitnehmer für das Kalenderjahr 2019 insgesamt (7.200 Euro / 39.301,00 Euro) 0,1832 Entgeltpunkte gutgeschrieben bekommt.
Berechnung der Entgeltpunkte - Übergangsbereich
Zum 01.07.2019 kam es bei Beschäftigungsverhältnissen mit einem Arbeitsentgelt in der Gleitzone zu einer Modifizierung. Die Gleitzone wurde einerseits in „Übergangsbereich“ umbenannt. Andererseits brachten die Änderungen für die Betroffenen den Vorteil, dass es bei den Rentenversicherungsbeiträgen zu keiner rechnerischen Reduzierung des Arbeitsentgelts bzw. der Bemessungsgrundlage mehr kommt, was die rentenversicherungspflichtige Bemessungsgrundlage betrifft. Es wird stets das tatsächliche Arbeitsentgelt und nicht mehr das reduzierte Entgelt gemeldet, womit sich Vorteile bei der Rentenberechnung bzw. beim Aufbau der Rentenanwartschaften ergeben.
Die Änderungen ergeben für die Betroffenen auch dahingehend einen Vorteil, dass nicht mehr aktiv gewählt werden muss, die Beiträge aus einem nicht verminderten Arbeitsentgelt zu leisten. Die günstigere Regelung – Berücksichtigung des tatsächlichen Arbeitsentgelts – wird bei der Meldung der Rentenversicherungsbeiträge generell berücksichtigt.
Seit dem 01.01.2024 liegt das Arbeitsentgelt innerhalb des Übergangsbereiches, wenn dieses zwischen 538,01 Euro und 2.000,00 Euro liegt und steigt ab dem 01.01.2025 auf einen Entgeltkorridor zwischen 556,01 Euro und 2.000,00 Euro.
Seit dem 01.07.2019 wurde der Entgeltkorridor für den Übergangsbereich bereits mehrfach angepasst. Folgende Übergangsbereich galten in folgenden Zeiträumen:
Zeitraum | Entgeltkorridor |
01.07.2019 bis 30.09.2022 | 450,01 Euro bis 1.300,00 Euro |
01.10.2022 bis 31.12.2022 | 520,01 Euro bis 1.600,00 Euro |
01.01.2023 bis 31.12.2023 | 520,01 Euro bis 2.000,00 Euro |
01.01.2024 bis 31.12.2024 | 538,01 Euro bis 2.000,00 Euro |
ab 01.01.2025 | 556,01 Euro bis 2.000,00 Euro |
Prüfung Rentenbescheid der GRV
Die Überprüfung von Rentenbescheiden der gesetzlichen Rentenversicherung durch registrierte Rentenberater ist eine wichtige Dienstleistung, die Rentnern dabei helfen kann, sicherzustellen, dass ihre Rentenansprüche korrekt berechnet wurden und dass sie alle ihnen zustehenden Leistungen erhalten.
Rentenberater überprüfen die Rentenbescheide auf Richtigkeit und Vollständigkeit. Sie prüfen, ob beispielsweise alle rentenrechtlich relevanten Zeiten korrekt erfasst wurden, wie z.B. Ausbildungszeiten, Kindererziehungszeiten oder Zeiten der Arbeitslosigkeit und ob die Bewertung mit Entgeltpunkten richtig vorgenommen wurde.
Falls Fehler entdeckt werden, bespricht der Rentenberater die weiteren Schritte, wie z. B. das Einlegen eines Widerspruchs oder die Vertretung vor dem Sozialgericht.
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