Berücksichtigung des Versorgungsausgleichs bei der Rentenberechnung
Eine gesetzliche Rente erfährt Zuschläge oder Abschläge, wenn ein Versorgungsausgleich umgesetzt wird bzw. wurde. Das heißt, dass Rentenanwartschaften in der Gesetzlichen Rentenversicherung (GRV) begründet oder übertragen werden, wenn ein Familiengericht eine rechtskräftige Entscheidung in einem Scheidungsverfahren über den öffentlich-rechtlichen Versorgungsausgleich trifft.
Ein Versorgungsausgleich führt beim Ausgleichsberechtigten zu einem Zuschlag an Entgeltpunkten und beim Ausgleichspflichtigen im Gegenzug zu einem Abschlag an Entgeltpunkten. In der Folge ergibt es eine Erhöhung bzw. eine Minderung der gesetzlichen Rente.
Der Zuschlag oder auch der Abschlag an Entgeltpunkte erhöht die Summe aller Entgeltpunkte, die sich nach der Bewertung der Beitragszeiten, der beitragsfreien und der beitragsgeminderten Zeiten ergeben. Das bedeutet, dass sich durch die im Versorgungsausgleich übertragenen Entgeltpunkte keine Auswirkungen auf den Gesamtleistungswert ergeben. Der Gesamtleistungswert wiederum ist für die Bewertung der beitragsgeminderten und beitragsfreien Zeiten von Bedeutung (s. hierzu: Entgeltpunkte für beitragsfreie und -geminderte Zeiten).
Entscheidungen des Familiengerichts
Seit dem 01.09.2009 teilt das Familiengericht den Ausgleichswert im Rahmen eines Versorgungsausgleichs in Entgeltpunkten mit, wenn eine interne Teilung von Anrechten der Gesetzlichen Rentenversicherung erfolgt.
Die Mitteilung des Familiengerichts setzen die zuständigen Rentenversicherungsträger dann in den Rentenversicherungskonten um, indem es zu einem Zuschlag bzw. Abzug von Entgeltpunkten kommt.
Sollte eine externe Teilung (nach § 16 VersAusglG) erfolgen, da eine Beamten- oder Soldatenversorgung ausgeglichen werden muss, teilt das Familiengericht per Beschluss nur den Monatsbetrag mit, den der ausgleichsberechtigte Ehegatte in der Gesetzlichen Rentenversicherung erhält. Zugleich wird der zuständige Rentenversicherungsträger durch das Familiengericht verpflichtet, eine Umrechnung des Ausgleichswertes in Entgeltpunkte vorzunehmen. Die Umrechnung – also der Zuschlag an Entgeltpunkten – des Monatsbetrages in Entgeltpunkte erfolgt, indem der Monatsbetrag der begründeten Rentenanwartschaften durch den aktuellen Rentenwert dividiert wird, der am Ende der Ehezeit gegolten hat.
In allen sonstigen Fällen der externen Teilung wird er Ausgleichswert als Kapitalwert angegeben. In diesen Fällen muss der Rentenversicherungsträge ebenfalls einen Entgeltpunktwert ermitteln. Der Zuschlag an Entgeltpunkten wird vorgenommen, indem der Kapitalbetrag mit einem Umrechnungsfaktor, der am Ende der Ehezeit gilt, umgerechnet wird.
Ehescheidungen nach Recht bis 31.08.2009
Bei Ehescheidungen nach dem bis 31.08.2009 geltenden Recht wurde der Ausgleichswert vom Familiengericht als zu übertragender Monatsbetrag mitgeteilt. Der Zuschlag bzw. Abschlag an Entgeltpunkten muss in diesen Fällen vom zuständigen Rentenversicherungsträger vorgenommen werden.
Die Berechnung des Zuschlages bzw. Abschlages erfolgt, indem der übertragene oder begründete Monatsbetrag durch den aktuellen Rentenwert (bzw. aktueller Rentenwert (Ost)) zum Ende der Ehezeit dividiert wird.
Beispiel:
Zum Ende der Ehezeit am 30.04.2007 wird einer Versicherten ein Monatsbetrag von 120,00 Euro übertragen. Der aktuelle Rentenwert im Jahr 2007 beträgt 26,27 Euro.
Berechnung:
Die geschiedene Ehefrau erhält aufgrund des Versorgungsausgleichs (120,00 Euro / 26,27 Euro) 4,5679 Entgeltpunkte gutgeschrieben, also einen Bonus an Entgeltpunkten.
Im Gegenzug werden im Rentenversicherungskonto des ausgleichspflichtigen Ehemannes 4,5679 Entgeltpunkte als Malus vermerkt.
Ersichtlich im Rentenbescheid
Die Berücksichtigung eines Versorgungsausgleichs ist im Rentenbescheid an zwei unterschiedlichen Stellen erkennbar.
Am Ende des Rentenversicherungsverlaufs (hierbei handelt es sich um die gesonderte Anlage „Versicherungsverlauf“ zum Rentenbescheid) ist der Versorgungsausgleich aufgeführt. Es wird die Ehezeit (bzw. die Ehezeiten) genannt mit dem Hinweis, ob es zu einem Zuschlag oder Abschlag kommt.
Zudem ist ein berücksichtigter Versorgungsausgleich in der Anlage „Berechnung der persönlichen Entgeltpunkte“ ersichtlich. Auch bei dieser Anlage handelt es sich um eine gesonderte Anlage zum Rentenbescheid, welche standardmäßig dem Rentenbescheid mit beigefügt wird. In dem Abschnitt „Summe der Entgeltpunkte“ (ggf. auch „Summe der Entgeltpunkte (Ost)“ ist nach den addierten Entgeltpunkten für Beitragszeiten, beitragsfreie Zeiten und beitragsgeminderte Zeiten) eine gesonderte Position, mit der Zu- bzw. Abschläge aus einem durchgeführten Versorgungsausgleich hinzugerechnet bzw. in Abzug gebracht werden.
Überprüfung von Rentenbescheiden der GRV
Ob ein Rentenbescheid, mit dem ein gesetzlicher Rentenversicherungsträger eine Rente (Altersrente, Hinterbliebenenrente oder Erwerbsminderungsrente) berechnet und feststellt, korrekt ist, kann von registrierten Rentenberatern überprüft werden. Im Falle eines fehlerhaften oder lückenhaften Bescheides kann ein registrierter Rentenberater (registriert nach dem Rechtsdienstleistungsgesetz) den Bescheid im Rahmen eines Widerspruchsverfahrens korrigieren lassen.
Für ein konkretes Kostenangebot zur Überprüfung eines Rentenbescheides kann hier mit einem Rentenberater Kontakt aufgenommen werden:
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