Rangfolge Renten

Die gesetzlichen Vorgaben nach § 89 SGB VI

Beantragen Versicherte oder Hinterbliebene bei der Gesetzlichen Rentenversicherung eine Rentenleistung, kann es durchaus sein, dass zum beantragten Zeitpunkt des Rentenbeginns ein Anspruch auf mehrere Renten besteht. Beispielsweise kann zum begehrten Rentenbeginn ein Anspruch auf mehrere Altersrenten erfüllt sein. Der Gesetzgeber sieht in diesem Fall eine Rangfolge bei den Renten vor, welche Rente konkret zu bewilligen ist bzw. welche Rente vor einer anderen Vorrang hat. Die Rechtsgrundlage, in der die Rangfolge der zu leistenden Rente geregelt ist, ist § 89 SGB VI (Sechstes Buch Sozialgesetzbuch).

Mit dieser gesetzlichen Regelung wird gleichzeitig erreicht, dass nicht mehrere Versichertenrenten parallel geleistet werden. Von den Regelungen des § 89 SGB VI wird hingegen nicht das Verhältnis bzw. die Rangfolge aufgegriffen, wenn ein Anspruch auf eine Versichertenrente und zugleich ein Anspruch auf eine Hinterbliebenenrente (Rente wegen Todes) besteht. Diese beiden Rentenansprüche können parallel bestehen. Zu beachten ist allerdings, dass es bei den Hinterbliebenenrenten eine Einkommensanrechnung erfolgt, die diese Rente minimieren oder die Zahlung sogar vollständig entfallen kann.

Bestehen mehrerer Rentenansprüche

Dass mehrere Rentenansprüche zu einem bestimmten Zeitpunkt bestehen können, hängt damit zusammen, dass das Leistungsrecht der Gesetzlichen Rentenversicherung beispielsweise mehrere Altersrenten vorsieht. Jede eigene Altersrente hat ihre eigenen Anspruchsvoraussetzungen. In der Praxis kann es sein, dass damit zum gleichen Zeitpunkt – zum begehrten Rentenbeginn – für mehrere Altersrenten die Anspruchsvoraussetzungen erfüllt werden.

Beispiel:

Ein Versicherter wurde am 14.04.1961 geboren und möchte ab September 2025 in Rente gehen. Bei einem Rentenbeginn im September 2025 bestehen für den Versicherten folgende Ansprüche auf eine Altersrente:

  • Altersrente für schwerbehinderte Menschen (da ein Grad der Behinderung von 50 Prozent vorliegt und die erforderliche Wartezeit erfüllt wird).
  • Altersrente für langjährig Versicherte (da die erforderliche Wartezeit von 35 Jahren erfüllt wird).
  • Altersrente für besonders langjährig Versicherte (da die erforderliche Wartezeit von 45 Jahren erfüllt wird).

Höchste Rente ist zu leisten

Im ersten Schritt sieht die gesetzliche Regelung vor, dass die höchste Rente zu leisten ist. Das bedeutet, dass vom zuständigen Rentenversicherungsträger jede einzelne Rente berechnet werden muss, auf die zum beantragten Rentenbeginn ein Anspruch besteht. Die Rente mit dem höchsten Zahlbetrag ist dann zu genehmigen. Der Tatbestand, dass der Rentenantrag auf alle möglichen Rentenansprüche zu prüfen ist, heißt, dass er extensiv ausgelegt werden muss.

Bei welcher Rente es sich um die höchste Rente handelt, ist nach der errechneten Brutto-Rente zu beurteilen. Beiträge, welche zur Kranken- und Pflegeversicherung in Abzug zu bringen sind, bleiben außer Acht; gleiches gilt für evtl. zu leistende Zuschüsse für eine freiwillige Krankenversicherung oder eine private Krankenversicherung.

Gleich hohe Renten – Rangfolge ist maßgebend

Sollten die Berechnungen des Rentenversicherungsträgers ergeben, dass mehrere Renten, auf die ein Anspruch besteht, gleich hoch sind, ist eine Rangfolge maßgebend, die in § 89 Abs. 1 SGB VI gesetzlich vorgegeben ist. In diesen Fällen gilt die folgende Rangfolge:

  • Regelaltersrente (diese Rente hat die geringsten Zugangsvoraussetzungen)
  • Altersrente für langjährig Versicherte
  • Altersrente für schwerbehinderte Menschen
  • Altersrente für besonders langjährig Versicherte (neue Altersrente seit 2012)
  • Altersrente wegen Arbeitslosigkeit oder nach Altersteilzeitarbeit
  • Altersrente für Frauen (für heutige Rentenbewilligungen ohne Bedeutung)
  • Altersrente für langjährig unter Tage beschäftigte Bergleute
  • Rente wegen voller Erwerbsminderung (volle EM-Rente)
  • Erziehungsrente
  • Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung (teilweise EM-Rente)
  • Rente für Bergleute

Beispiel:

Ein Versicherter wurde am 14.04.1959 geboren und beantragt ab Juli 2025 die Altersrente. Bei dem beantragten Rentenbeginnt besteht für den Versicherten ein Anspruch auf die:

  • Regelaltersrente
  • Altersrente für besonders langjährig Versicherte *

* Diese Rente hätte bereits ab Juli 2023 beantragt werden können.

Der Rentenversicherungsträger berechnet beide Altersrenten und stellt fest, dass beide Renten (da beide auch keine Rentenabschläge haben) identisch hoch sind.

Folge:

Da beide Altersrenten, auf die ein Anspruch besteht, gleich hoch sind, muss aufgrund der gesetzlich vorgegebenen Rangfolge die Regelaltersrente bewilligt werden.

Besonderheiten bei Hinterbliebenenrenten

Zu den Hinterbliebenenrenten zählen die kleine und die große Witwen- und Witwerrenten und die Waisenrenten.

Wenn ein Anspruch auf mehrere Witwen- bzw. Witwerrenten besteht, beschreibt § 89 Abs. 2 SGB VI die Regelung, auf welche Rente ein Anspruch besteht. Im Regelfall werden, wenn ein Anspruch auf die große Witwen- bzw. Witwerrente besteht, auch die Anspruchsvoraussetzungen für die kleine Witwen- bzw. Witwerrente erfüllt. Um in diesen Fällen eine Doppelleistung – also sowohl der kleinen als auch der großen Witwen-/Witwerrente zu vermeiden – wird geregelt, dass bei einem Anspruch auf die große Witwen-/Witwerrente die kleine Witwen-/Witwerrente nicht geleistet wird. Diese Regelung gilt auch für die Witwen-/Witwerrenten, die an überlebende Lebenspartnerinnen und Lebenspartner geleistet werden können.

Ebenfalls gilt die Regelung für die Witwen-/Witwerrenten an vor dem 01.07.1977 geschiedene Ehegatten und für die Witwen-/Witwerrenten nach dem vorletzten Ehegatten.

Treffen mehrere Halbwaisenrenten zusammen, wird die höchste Rente geleistet. Sollten die Renten gleich hoch sein, wird die zuerst beantragte Rente bewilligt.

Ein Zusammentreffen mehrerer Vollwaisenrente ist nicht möglich. Dies deshalb, weil die der Rente zugrunde liegenden Entgeltpunkte der zwei verstorbenen Versicherten mit den höchsten Renten für die Vollwaisenrente maßgebend sind (vgl. § 66 Abs. 2 Nr. 3 SGB VI).

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