Zusätzliche Entgeltpunkte für ständige Arbeiten unter Tage
Versicherte, die ständige Arbeiten unter Tage erbracht haben, erhalten im Rahmen der Berechnung der gesetzlichen Rente unter bestimmten Voraussetzungen zusätzliche Entgeltpunkte gutgeschrieben. Bei diesen zusätzlichen Entgeltpunkten handelt es sich um einen Leistungszuschlag, der in § 85 Sechstes Buch Sozialgesetzbuch (SGB VI) geregelt ist.
Zusätzliche Entgeltpunkte nach § 85 SGB VI
Für Versicherte wird die Rente grundsätzlich aus den Entgeltpunkten berechnet, die sich durch die Pflichtbeitragszeiten, die beitragsgeminderten Zeiten und die beitragsfreien Zeiten ergeben.
Haben Versicherte ständige Arbeiten unter Tage geleistet, wird ab dem sechsten Jahr für solche Arbeiten ein Leistungszuschlag gewährt. Dieser Leistungszuschlag beträgt für jedes volle Jahr:
- vom sechsten bis zum zehnten Jahr: 0,125 Entgeltpunkte
- vom elften bis zum zwanzigsten Jahr: 0,250 Entgeltpunkte und
- für jedes weitere Jahr: 0,375 Entgeltpunkte.
Was unter „ständige Arbeiten unter Tage“ im Sinne des Leistungszuschlags zu verstehen ist, wird in § 61 SGB VI geregelt. Dabei handelt es sich um solche Arbeiten, die nach ihrer Natur ausschließlich unter Tage ausgeübt werden müssen. Darüber werden für den Leistungszuschlag die den ständigen Arbeiten unter Tage gleichgestellten Arbeiten berücksichtigt. Ebenfalls wird der Leistungszuschlag für Zeiten mit Hauerarbeiten oder diesen gleichgestellten Arbeiten und sonstigen Arbeiten unter Tage gewährt.
Auch ständige Arbeiten unter Tage, die im Beitrittsgebiet (Rechtskreis Ost) vor dem 01.01.1992 erbracht wurden, gelten nach § 254a SGB VI als ständige Arbeiten unter Tage, die für den Leistungszuschlag berücksichtigt werden.
Zeiten, in denen der Versicherte eine Rente wegen Erwerbsminderung bezogen hat, werden für den Leistungszuschlag nicht berücksichtigt. Dies gilt analog auch für Zeiten, in denen der Versicherte eine Rente wegen Berufsunfähigkeit oder eine Rente wegen Erwerbsunfähigkeit bezogen hat (vgl. § 265 Abs. 6 SGB VI).
Bei welchen Renten der Leistungszuschlag gewährt wird
Besteht ein Anspruch auf den Leistungszuschlag, der in Form von Entgeltpunkten gewährt wird, wird dieser bei den folgenden Renten berücksichtigt:
- Altersrenten
- Renten wegen Erwerbsminderung
- Hinterbliebenenrenten
- Renten für Bergleute
- Erziehungsrenten
Erhält ein Versicherter die Knappschaftsausgleichsleistung (KAL), wird hierfür kein Leistungszuschlag gewährt. Dies wird durch die gesetzliche Regelung in § 239 Abs. 3 Satz 1 SGB VI ausgeschlossen.
Die Entgeltpunkte, welche im Rahmen des Leistungszuschlags berechnet und berücksichtigt werden, werden in persönliche Entgeltpunkte umgerechnet. Dies erfolgt, indem die Entgeltpunkte mit dem jeweiligen Rentenartfaktor multipliziert werden:
Rente | Rentenartfaktor |
Versichertenrenten, Erziehungsrenten | 1,3333 |
Große und kleine Witwen-/Witwerrente während Sterbevierteljahr | 1,3333 |
Kleine Witwen-/Witwerrente | 0,7333 |
Große Witwen-/Witwerrente | 0,8000 |
Halbwaisenrente | 0,1333 |
Vollwaisenrente | 0,2667 |
Die Brutto-Rente aus diesem Leistungszuschlag (also der Brutto-Leistungszuschlag) ergibt sich, indem die persönlichen Entgeltpunkte mit dem jeweiligen Zugangsfaktor (mit diesem werden eventuelle Rentenabschläge und Rentenaufschläge rechnerisch umgesetzt) und dem aktuellen Rentenwert multipliziert werden.
Beispiel:
Im Rentenversicherungskonto eines Versicherten sind 177 Monate mit ständigen Arbeiten unter Tage abgespeichert.
Berechnung:
Die 177 Monate entsprechen 14 volle Jahre.
Vom sechsten bis zum zehnten Jahr (also fünf Jahre) erhält der Versicherte jeweils 0,125 Entgeltpunkte, vom elften bis zum vierzehnten Jahr (also vier Jahre) erhält der Versicherte jeweils 0,250 Entgeltpunkte als Leistungszuschlag gutgeschrieben.
Insgesamt werden damit (5 Jahre x 0,125 + 4 Jahre x 0,250) 1,6250 Entgeltpunkte als Leistungszuschlag für die ständigen Arbeiten unter Tage gewährt.
Die Zeiten mit Arbeiten unter Tage sind im Rentenbescheid ersichtlich. In der Anlage „Versicherungsverlauf“, die bei den Rentenbescheiden standardmäßig enthalten ist, sind bei den knappschaftlichen Tätigkeiten die sonstigen Arbeiten und die ständigen Arbeiten unter Tage aufgeführt.
In welchem Umfang Entgeltpunkte im Rahmen des Leistungszuschlags anerkannt wurden, ist in der Anlage „Berechnung der persönlichen Entgeltpunkte“ – diese Anlage ist ebenfalls standardmäßig bei den Rentenbescheiden enthalten – ersichtlich.
Prüfung von Rentenbescheiden
Versicherte, die von der Gesetzlichen Rentenversicherung einen Rentenbescheid erhalten haben, mit dem eine Rente bewilligt bzw. neu berechnet wurde, können diesen von einer unabhängigen Stelle überprüfen lassen. Für die Prüfung von Rentenbescheiden stehen registrierte Rentenberater kompetent und zuverlässig zur Verfügung.
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