Rentenbeitrag

Zum 01.01.2018 wird Beitragssatz der Rentenversicherung auf 18,6% gesenkt

Nach mehreren Jahren wird der Beitragssatz der Gesetzlichen Rentenversicherung zum 01.01.2018 einmal wieder verändert. Der Beitragssatz wird um 0,1 Prozentpunkte auf 18,6 Prozent gesenkt. Den entsprechenden Beschluss für die Beitragssatzsenkung hat das Bundeskabinett am Mittwoch, 22.11.2017 gefasst.

In der knappschaftlichen Rentenversicherung wird zum 01.01.2018 der Beitragssatz von bislang 24,8 Prozent auf 24,7 Prozent gesenkt.

Gründe für Beitragssatzsenkung

Die Gründe für die Beitragssatzsenkung liegen in der derzeit guten Konjunktur. Diese sorgt dafür, dass es bei den Lohnzuwächsen Steigerungen gibt und auch die Beschäftigtenzahlen sich positiv entwickeln.

Nach den gesetzlichen Regelungen ist eine Beitragssatzsenkung dann durchzuführen, wenn durch den Schätzerkreis die Nachhaltigkeitsrücklage auf mehr als 1,5 Monatsausgaben prognostiziert wird. Die Nachhaltigkeitsrücklage (früher: Schwankungsreserve) hat den Sinn und Zweck, unterjährige Einnahme- und Ausgabeschwankungen der Rentenkassen auszugleichen und damit unterjährige Beitragssatzanpassungen zu vermeiden.

Im Vorfeld haben sich mit dem Bundesvorstandsvorsitzenden der Deutschen Rentenversicherung, Alexander Gunkel und der Präsidentin der Deutschen Rentenversicherung Bund, Gundula Roßbach bereits hochrangige Verantwortliche des Rentenversicherungssystems für eine Beitragssatzsenkung ausgesprochen.

Tragung der Beiträge

Die Beiträge zur Rentenversicherung werden von den Beschäftigten und den Arbeitgebern solidarisch – je zur Hälfte – getragen. Damit ergeben sich durch die beschlossene Beitragssatzsenkung zum 01.01.2018 hier jeweils Beitragseinsparungen von 0,05 Prozent.

Für freiwillig Rentenversicherte, die ihren Beitrag vollständig alleine tragen müssen, kommt die Beitragssatzsenkung in voller Höhe an. Durch die Beitragssatzsenkung beträgt der monatliche Mindest-Beitrag ab Januar 2018 (450,00 Euro x 18,6 Prozent) 83,70 Euro. Der Höchst-Beitrag beträgt ab Januar 2018 (6.500,00 Euro x 18,6 Prozent) 1.209,00 Euro in den alten Bundesländern (Rechtskreis West) und (5.800,00 Euro x 18,6 Prozent) 1.078,80 Euro.

Besserverdienende Versicherte, bei denen das Einkommen oberhalb der Beitragsbemessungsgrenze liegt, können trotz der Beitragssatzsenkung ab Januar 2018 eine höhere Beitragslast haben. Dies deshalb, weil die Beitragsbemessungsgrenze (Entgeltgrenze, aus der maximal Rentenversicherungsbeiträge berechnet werden) von 6.350 Euro auf 6.500 Euro in den alten Bundesländern und von 5.700,00 Euro auf 5.800,00 Euro in den neuen Bundesländern angehoben wird.

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