Gericht

Urteile Bundessozialgericht bestätigen gesetzliche Regelung

Während der Kindererziehungszeit erhalten Mütter in ihrem Rentenversicherungskonto Entgeltpunkte gutgeschrieben. Für ein Jahr Kindererziehung erhalten Mütter knapp einen Entgeltpunkt (pro Monat 0,0833 Entgeltpunkte, für ein volles Jahr damit 0,9996 Entgeltpunkte).

Als Kindererziehungszeit werden für Kinder, die ab dem 01.01.1992 geboren wurden, drei Jahre und für Kinder, die bis zum 31.12.1991 geboren wurden, zweieinhalb Jahre anerkannt.

Arbeitet die Mutter neben der Kindererziehungszeit noch, werden aufgrund der Beschäftigung und der damit einhergehenden Beitragszahlung ebenfalls Entgeltpunkte „erwirtschaftet“, welche sich rentenerhöhend auswirken.

Die maximal möglichen Entgeltpunkte sind allerdings durch die gesetzlichen Vorschriften (Anlage 2b des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch, kurz: SGB VI) geregelt. Überschreiten die Entgeltpunkte aus der Beschäftigung zusammen mit den Entgeltpunkten aufgrund der Kindererziehung die maximal möglichen Entgeltpunkte, kommt es zu einer Begrenzung. In diesem Fall werden die Entgeltpunkte aus der Kindererziehung gekürzt. Dies bedeutet, dass bei der Rentenberechnung maximal die Entgeltpunkte berücksichtigt werden, welche aus einer Beitragszahlung in Höhe der Beitragsbemessungsgrenze erwirtschaftet werden können.

Gegen die Kürzung der Entgeltpunkte beschritten zwei Klägerinnen den sozialgerichtlichen Klageweg. Sie sehen in der Regelung eine Verfassungswidrigkeit, weshalb über den Sachverhalt das Bundessozialgericht, also das höchste Sozialgericht Deutschlands, zu entscheiden hatte. Die Entscheidung erfolgte am 16.10.2019 mit Urteilen, welche unter dem Aktenzeichen B 13 R 14/14 R und B 13 R 18/18 R erlassen wurden.

Gesetzliche Begrenzung nicht verfassungswidrig

Das Bundessozialgericht entschied, dass die gesetzliche Begrenzung der Entgeltpunkte nicht verfassungswidrig sei und wiesen die zwei Revisionen der Klägerinnen zurück. Die Berechnung der beklagten Rentenversicherung ist korrekt erfolgt, indem die Kindererziehungszeiten nicht bzw. nur im begrenzten Umfang rentenerhöhend berücksichtigt wurden, soweit diese mit sonstigen Beitragszeiten zusammengetroffen sind. Es konnte kein Verstoß gegen das Grundgesetz und gegen das Sozialstaatsprinzip bestätigt werden.

Die Beitragszahlung für Kindererziehungszeiten übernimmt seit dem Jahr 1999 der Bund, also nicht die Beitragszahler. Nach dem Äquivalenzprinzip lässt sich auch aufgrund dieser Gegebenheit kein höherer Leistungsanspruch begründen.

Fazit

Treffen sonstige Beitragszeiten mit Zeiten der Kindererziehung zusammen, erfolgt eine Begrenzung der Entgeltpunkte auf die maximal möglichen Entgeltpunkte, welche in Anlage 2b des SGB VI geregelt sind. Dadurch kann es zu einer Begrenzung der Entgeltpunkte für Kindererziehung kommen. Die Kindererziehung wirkt sich daher in den betroffenen Rentenberechnungen nicht oder nur in geringerem Maße rentenerhöhend aus.

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