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Hinzuverdienstgrenzen bei Altersrenten komplett aufgehoben

Ab Jahresbeginn 2023 kam es bei den Altersfrührenten zu einer wesentlichen Änderung. Die bislang von Altersfrührentnern zu beachtenden Hinzuverdienstgrenzen wurden komplett aufgehoben. Das heißt, dass es ab dem Kalenderjahr 2023 aufgrund eines Hinzuverdienstes (Arbeitsentgelt, Arbeitseinkommen) zu keinerlei Rentenkürzungen mehr kommen kann.

Bisheriges Recht

Bis zum Kalenderjahr 2022 mussten Bezieher einer Altersfrührente eine Hinzuverdienstgrenze beachten, welche bei grundsätzlich 6.300,00 Euro pro Kalenderjahr lag. Um eine Altersfrührente – eine sogenannte vorgezogene Altersrente – handelt es sich, wenn vom Rentenbezieher die individuell geltende Regelaltersgrenze noch nicht erreicht wurde. Die Regelaltersgrenze wird derzeit schrittweise auf das vollendete 67. Lebensjahr angehoben. Die maßgebende Regelaltersgrenze je Geburtsjahrgang kann unter Regelaltersrente | Anhebung Regelaltersgrenze nachgelesen werden.

Bereits in den Kalenderjahren 2020 bis 2022 wurde die Hinzuverdienstgrenze bei den Altersfrührenten aufgrund der Corona-Pandemie extrem angehoben. So galt im Kalenderjahr 2020 eine Hinzuverdienstgrenze von 44.590,00 Euro. In den Kalenderjahren 2021 und 2022 galt eine Hinzuverdienstgrenze von 46.060,00 Euro.

Kam es zu einer Überschreitung der Hinzuverdienstgrenze, wurden vom überschreitenden Betrag 40 Prozent auf die Altersrente angerechnet. Das heißt, es kam zu einer Kürzung der Altersrente.

Zusätzlich musste von den Altersfrührentnern noch der Hinzuverdienstdeckel beachtet werden. Mit dem Hinzuverdienstdeckel wurde erreicht, dass ein Altersfrührentner zusammen mit dem Hinzuverdienst kein Einkommen erzielen konnte, welches höher als das höchste Einkommen der letzten 15 Jahre vor Rentenbeginn war. Durch den Hinzuverdienstdeckel ergab sich gegebenenfalls eine weitere Rentenkürzung.

Ab Erreichen der Regelaltersgrenze musste keine Hinzuverdienstgrenze mehr beachtet werden. Ab diesem Zeitpunkt konnte ein Hinzuverdienst zu keiner Rentenkürzung mehr führen.

Aufhebung der Hinzuverdienstgrenzen

Mit dem „Achten Gesetz zur Änderung des Vierten Buches Sozialgesetzbuch und anderer Gesetze“ (kurz: 8. SGB IV-Änderungsgesetz) hat der Gesetzgeber für die Zeit ab Januar 2023 die Hinzuverdienstgrenzen vollständig aufgehoben. Auch der Hinzuverdienstdeckel wurde für die Zeit ab Januar 2023 abgeschafft.

Ab dem Jahr 2023 kann es damit weder für die Altersfrührentner noch für die Rentner, die bereits die Regelaltersgrenze erreicht haben, zu keiner Rentenkürzung mehr kommen.

Die Aufhebung der Hinzuverdienstgrenzen erfolgte durch den Gesetzgeber deshalb, weil bereits aufgrund der deutlichen Erhöhung der Hinzuverdienstgrenzen während der Corona Pandemie (in den Jahren 2020 bis 2022) gute Erfahrungen gemacht wurden. Zudem soll mit der Aufhebung der Hinzuverdienstgrenzen dem aktuellen Mangel an Arbeits- und Fachkräften entgegengewirkt werden.

Mit der Aufhebung der Hinzuverdienstgrenzen ab dem Kalenderjahr 2023 ergeben sich auch wesentliche Verbesserungen für Rentenbezieher, die zugleich Einnahmen aus einer Photovoltaik-Anlage beziehen. Bei den Einnahmen aus einer Photovoltaik-Anlage handelt es sich im Regelfall um Arbeitseinkommen. Dies hatte in der Vergangenheit die Folge, dass diese Einnahmen bei Altersfrührentnern als Hinzuverdienst berücksichtigt werden mussten und es damit zu einer Rentenkürzung kommen konnte. Durch die gesetzliche Änderung ab dem Jahr 2023 werden auch die Einnahmen aus Photovoltaik-Anlagen zu keiner Rentenkürzung mehr führen.

Weiterarbeit und Rentenbezug

Durch den Wegfall der Hinzuverdienstgrenzen bietet sich für Beschäftigte, die bereits einen Anspruch auf eine Altersrente mit Abschläge (z. B. Altersrente für langjährig Versicherte) oder auch ohne Abschläge (Altersrente für besonders langjährig Versicherte) haben, die Möglichkeit, parallel zur Beschäftigung die Altersrente zu beziehen.

Durch den Entfall der Hinzuverdienstgrenzen kann eine Altersrente bereits in voller Höhe beansprucht werden, ohne dass aufgrund des erzielten Arbeitsentgelts aus der Beschäftigung eine Rentenkürzung erfolgt. Insbesondere bietet sich die Inanspruchnahme der Altersrente an, wenn bereits ein Anspruch auf die (abschlagsfreie) „Altersrente für besonders langjährig Versicherte“ (hierfür ist eine Wartezeit von 45 Jahren erforderlich) besteht.

Die Betroffenen sollten bezüglich einer Renteninanspruchnahme während einer weiteren Beschäftigung im Vorfeld eine Beratung in Anspruch nehmen.

Fragen zum Rentenrecht, Prüfung von Rentenbescheiden

Für Fragen rund um das gesetzliche Rentenrecht stehen registrierte Rentenberater zur Verfügung. Die registrierten Rentenberater arbeiten unabhängig von den Rentenkassen und vertreten ausschließlich die Interessen ihrer Mandanten.

Ebenfalls stehen die registrierten Rentenberater für eine kompetente Überprüfung der Rentenbescheide zur Verfügung. Aufgrund der Komplexität des Rentenrechts kann sich in einen Rentenbescheid schnell ein Fehler einschleichen. Durch einen fehlerhaften oder lückenhaften Rentenbescheid können sich finanzielle Nachteile für die Rentenbezieher ergeben.

Hier können Sie eine Kostenanfrage für die Überprüfung des Rentenbescheides stellen.

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