Hinzuverdienstgrenzen ändern sich für EM-Rentner im Jahr 2024
Zu Jahresbeginn 2023 hat der Gesetzgeber Änderungen bei den Hinzuverdienstgrenzen von Rentenbeziehern vorgenommen. Die bedeutendsten Änderungen waren, dass die Hinzuverdienstgrenzen für Altersrentner komplett aufgehoben wurden und die Hinzuverdienstgrenzen für Bezieher eine Erwerbsminderungsrente dynamisch gestaltet wurden.
Eine der häufigsten Fragen von Rentenbeziehern ist, wieviel man zur Rente hinzuverdienen darf, ohne dass man mit einer Rentenkürzung oder sogar mit einem kompletten Entfall der Rente rechnen muss.
Bei Altersrenten gibt es keine Hinzuverdienstgrenze mehr
Bezieher einer Altersrente mussten in der Vergangenheit eine Hinzuverdienstgrenze beachten, solange die Regelaltersgrenze noch nicht erreicht war. Diese lag bei 6.300 Euro je Kalenderjahr und wurde aufgrund der Corona-Pandemie für die Jahre 2020 bis 2022 deutlich angehoben.
Ab dem Jahr 2023 wurde die Hinzuverdienstgrenze gänzlich abgeschafft. Das heißt, dass ein Hinzuverdienst – egal, in welcher Höhe – auch im Kalenderjahr 2024 zu keiner Rentenkürzung einer Altersrente mehr führen kann.
Hinzuverdienstgrenze volle Erwerbsminderungsrente 2024
Die Hinzuverdienstgrenze, die Rentenbezieher einer vollen Erwerbsminderungsrente beachten müssen, wird zum 01.01.2024 erhöht. Die Erhöhung erfolgt deshalb, weil in der Berechnungsformel die Bezugsgröße ein maßgebender Faktor ist; die Bezugsgröße wird jährlich zu Jahresbeginn der Einkommensentwicklung angepasst.
Im Kalenderjahr 2024 beträgt die jährliche Hinzuverdienstgrenze für Rentenbezieher einer vollen Erwerbsminderungsrente 18.558,75 Euro (im Kalenderjahr 2023: 17.823,75 Euro).
Kommt es zu einer Überschreitung der Hinzuverdienstgrenze, wird die Rentenzahlung gekürzt. Vom Betrag, der die Hinzuverdienstgrenze von 18.558,75 Euro im Kalenderjahr 2024 überschreitet, werden 40 Prozent auf die Rente angerechnet.
Hinzuverdienstgrenzen teilweise Erwerbsminderungsrente 2024
Für Rentenbezieher einer teilweisen Erwerbsminderungsrente müssen bei der Hinzuverdienstgrenze bzw. den Hinzuverdienstgrenzen zwei Besonderheiten beachtet werden:
- Die Hinzuverdienstgrenze wird individuell errechnet.
- Es gibt eine sogenannte Mindest-Hinzuverdienstgrenze.
Da sowohl die individuell errechnete Hinzuverdienstgrenze als auch die Mindest-Hinzuverdienstgrenze auch unter Berücksichtigung der Bezugsgröße berechnet wird, handelt es sich bei beiden Grenzen ebenfalls um dynamische Hinzuverdienstgrenze, die sich jeweils zu Jahresbeginn erhöhen.
Die grundsätzlich geltende Hinzuverdienstgrenze wird berechnet, indem das 9,72fache der monatlichen Bezugsgröße mit den höchsten Entgeltpunkten vervielfacht wird, die der Erwerbsminderungsrentner in den letzten 15 Jahren vor Rentenbeginn erwirtschaftet hat. Durch diese Regelung wird erreicht, dass die Hinzuverdienstgrenze umso höher ist, desto höher das Einkommen vor Eintritt der Erwerbsminderung war.
Als Mindest-Hinzuverdienstgrenze kommt im Kalenderjahr 2024 eine Grenze von 37.117,50 Euro zum Tragen. Liegt die errechnete individuelle Hinzuverdienstgrenze unter 37.117,50 Euro, gilt für den Rentenbezieher einer teilweisen Erwerbsminderungsrente mindestens dieser Betrag.
Was als Hinzuverdienst gilt
Bei den Renten wegen Erwerbsminderung wird das erzielte Arbeitsentgelt, Arbeitseinkommen und vergleichbare Einkommen berücksichtigt. Auch das Verletztengeld, Übergangsgeld, Krankengeld und Versorgungskrankengeld, Arbeitslosen- und Kurzarbeitergeld, Insolvenzgeld, Mutterschaftsgeld und Pflegeunterstützungsgeld wird mit der der Sozialleistung zugrunde liegenden beitragspflichtigen Einnahme (im Regelfall 80 Prozent des Arbeitsentgelts bzw. des Arbeitseinkommens, das für die Berechnung herangezogen wurde) berücksichtigt.
Nicht berücksichtigt werden hingegen das Pflegegeld, das die Pflegekasse für die ehrenamtliche bzw. nicht erwerbsmäßige Pflege eines Pflegebedürftigen zahlt, und die Entgelte, die behinderte Menschen in anerkannten Werkstätten und vergleichbaren Arbeitsplätzen erhalten.
Gesetzgeber hat Hinzuverdienstgrenzen großzügig gestaltet
Bei den Erwerbsminderungsrenten wurden die Hinzuverdienstgrenzen sehr großzügig gestaltet. Das heißt, dass ein relativ hoher Hinzuverdienst möglich ist, bis es überhaupt zu einer Kürzung der Rentenzahlung kommt. Damit möchte der Gesetzgeber den Betroffenen die Wiedereingliederung in den Arbeitsmarkt erleichtern.
Zu beachten ist, dass die Erwerbstätigkeit, mit der das Arbeitsentgelt bzw. Arbeitseinkommen erzielt wird, nur in dem zeitlichen Ausmaß ausgeübt werden darf, welcher dem festgestellten Restleistungsvermögen entspricht. Sollte eine Erwerbstätigkeit darüber hinaus ausgeübt werden, kann seitens des Rentenversicherungsträgers der grundsätzliche Anspruch auf die Rente überprüft werden.
Hinterbliebenenrenten
Während es bei den Erwerbsminderungsrenten Hinzuverdienstgrenzen gibt, welche beachtet werden müssen, kommt es bei den Hinterbliebenenrenten zu einer Einkommensanrechnung. Konkret wird bei Witwen- und Witwerrenten das eigene Einkommen unter Berücksichtigung von Freibeträgen angerechnet. Bei Waisenrenten gibt es keine Einkommensanrechnung (mehr). Näheres hierzu kann unter Einkommensanrechnung bei Hinterbliebenenrenten nachgelesen werden.
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