Berücksichtigung der Arbeitsausfalltage als Anrechnungszeit
Versicherte, die in Ihrem Rentenversicherungsverlauf bis zum 30.06.1990 rentenrechtliche Zeiten in den neuen Bundesländern abgespeichert haben, haben oftmals auch „Arbeitsausfalltage“ vermerkt.
Die Arbeitsausfalltage werden im Versicherungsverlauf als „Zeiten im Beitrittsgebiet“ mit „Arbeitsausfalltage“ in der rechten Spalte „Art der Zeit, Anmerkungen“ aufgelistet.
Die Arbeitsausfalltage werden unter bestimmten Voraussetzungen als Anrechnungszeiten im Beitrittsgebiet bei der Rentenberechnung berücksichtigt und in der Folge auch mit Entgeltpunkten bewertet. Die entsprechende Rechtsgrundlage für die Anrechnungszeit, welche sich aus den Arbeitsausfalltagen ergibt, ist § 252a Abs. 2 SGB VI.
Die Arbeitsausfalltage im Rentenrecht
Bei den Arbeitsausfalltagen handelt es sich in den überwiegenden Fällen um Tage bzw. Zeiten, in denen Geldleistungen der Sozialversicherung bezogen wurden. Es kommen jedoch auch andere Zeiten in Betracht, welche als Arbeitsausfalltage im Rentenversicherungsverlauf deklariert sind.
So kommen neben den Zeiten der Arbeitsunfähigkeit auch Zeiten der Freistellung von der Arbeit zur Pflege erkrankter Kinder oder zur Betreuung der Kinder wegen vorübergehender Quarantäne für den Kindergarten oder Kindergrippe, Zeiten einer Quarantäne, der Durchführung von Kuren, des Schwangerschafts- oder Wochenurlaubs und Zeiten des Bezugs einer Mütterunterstützung in Frage. Auch Zeiten der vereinbarten Freistellung von der Arbeit bis zur Dauer von drei Wochen und Zeiten der Freistellung von der Arbeit zur erforderlichen Betreuung der Kinder bei Erkrankung des Ehegatten können als Arbeitsausfalltage in Betracht kommen.
Arbeitsausfalltage können nur für Zeiten vor dem 01.07.1990 als rentenrechtliche Anrechnungszeiten in Betracht kommen.
Berechnung der Arbeitsausfalltage und Festlegung des Zeitraums
Sind im „Ausweis für Arbeit und Sozialversicherung“ Arbeitsausfalltage zahlenmäßig vermerkt, werden diese in einen Zeitraum umgerechnet, welcher wiederum dem Ende des bescheinigten Zeitraums mit Pflichtbeiträgen – im Regelfall ist dies das Jahresende – zugeordnet wird.
Die Berechnung des Zeitraums erfolgt, indem die im „Ausweis für Arbeit und Sozialversicherung“ genannte Zahl an Arbeitsausfalltagen mit sieben multipliziert und durch fünf dividiert wird. Das Ergebnis wird auf eine volle Zahl aufgerundet.
Beispiel:
Im „Ausweis für Arbeit und Sozialversicherung“ sind bei einem Versicherten für die Zeit vom 01.01.1986 bis 31.12.1986 insgesamt 13 Arbeitsausfalltage vermerkt.
Ermittlung der Anrechnungszeit:
Die 13 Arbeitstage werden mit 7 multipliziert und durch fünf dividiert, sodass sich (aufgerundet) 19 Kalendertage ergeben. Diese 19 Kalendertage werden im Rentenversicherungsverlauf dem Zeitraum 13.12.1986 bis 31.12.1986 zugeordnet.
Damit sind folgende Zeiten im Rentenversicherungsverlauf aufgeführt:
- 01.01.1986 bis 12.12.1986 – Beitragszeit mit Pflichtbeiträgen
(auch wenn im „Ausweis für Arbeit und Sozialversicherung“ der Zeitraum 01.01.1986 bis 31.12.1986 vermerkt ist) - 13.12.1986 bis 31.12.1986 – Arbeitsausfalltage
Eine Besonderheit gibt es bei Arbeitsausfalltage zu beachten, die vor dem 01.01.1984 liegen. Ergibt sich nach Berechnung des Zeitraums kein voller Kalendermonat, können diese nicht als Anrechnungszeiten berücksichtigt werden. Für die Berücksichtigung der Arbeitsausfalltage muss sich beim berechneten Zeitraum mindestens ein voller Kalendermonat ergeben.
Beispiel:
Im „Ausweis für Arbeit und Sozialversicherung“ sind bei einem Versicherten für die Zeit vom 01.01.1978 bis 31.12.1978 insgesamt 11 Arbeitsausfalltage vermerkt.
Ermittlung der Anrechnungszeit:
Die 11 Arbeitstage werden mit 7 multipliziert und durch fünf dividiert, sodass sich (aufgerundet) 16 Kalendertage ergeben.
Da die 16 Kalendertage nicht mindestens einen vollen Kalendermonat ergeben, können die Arbeitsausfalltage in diesem Fall nicht als Anrechnungszeit berücksichtigt werden.
Die Bewertung der Arbeitsausfalltage
Den Arbeitsausfalltagen, welche zu einer Berücksichtigung einer Anrechnungszeit führen, werden bei der Rentenberechnung grundsätzlich zusätzliche Entgeltpunkte zugeordnet.
Die Anrechnungszeiten aufgrund der Arbeitsausfalltage erhalten im ersten Schritt den Wert zugeordnet, welchen diese als beitragsfreie Zeiten erhalten würden. Dies ist der Gesamtleistungswert (höherer Wert der errechneten Grundbewertung und Vergleichsbewertung). Im nächsten Schritt werden von diesem Wert die Entgeltpunkte in Abzug gebracht, welche bereits für die Pflichtbeitragszeit vorhanden sind.
Prüfung von Rentenbescheiden
Im Rahmen einer Rentenbescheidprüfung wird die komplette Rentenberechnung vollumfänglich geprüft. Hier ist auch die korrekte Berücksichtigung der Arbeitsausfalltage und deren Bewertung mit Entgeltpunkten beinhaltet.
Da die gesamten Berechnungsvorschriften äußerst komplex sind und bereits bei den einzelnen rentenrechtlichen Zeiten – hier ist die Berücksichtigung und Bewertung der Arbeitsausfalltage ein Beispiel dafür – Besonderheiten zu berücksichtigen sind, sollte ein Rentenbescheid von einem Experten überprüft werden.
Für die Prüfung der Rentenbescheide stehen registrierte Rentenberater zur Verfügung, die unabhängig von den Rentenversicherungsträgern arbeiten. Hier können Sie einen Rentenberater kontaktieren:
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