Rentenniveau und Rente sind nicht das Gleiche

Überall wird derzeit wieder über das Rentenniveau diskutiert. Fast kein Politiker der zurzeit nicht über diesen Begriff und sein Absinken auf lange Frist spricht. Aber was ist eigentlich das „Rentenniveau“, dazu mehr im Folgenden.

Viele Menschen wissen eigentlich nicht was der Begriff Rentenniveau bedeutet. Mancher versteht darunter das, was Senioren monatlich an Rente bekommen. Viele verstehen darunter auch einen festen Betrag. Aber das ist das Rentenniveau nicht.

Das Rentenniveau bezeichnet das Verhältnis zwischen einer Standartrente (auch Eckrente genannt) und dem Durchschnittseinkommen der Erwerbstätigen in einem Jahr.

Die Berechnung des Rentenniveaus

Ausgangspunkte für die Berechnung sind zwei Rechengrößen. Zum einen ist dies eine standardisierte Rente und zum anderen ein durchschnittliches Arbeitnehmerentgelt, diese beiden Werte werden miteinander verglichen. Als Standartrente, auch Eckrente, bezeichnet man die Regelaltersrente eines Durchschnittsverdieners nach einer Zahlung von 45 Jahren Rentenbeiträgen zur gesetzlichen Rentenversicherung. Dieser Betrag stellt aber nur eine fiktive Rente dar. Aufgrund der jeweils voneinander abweichenden Lebensläufe der Versicherten wird dieser Betrag anstelle aller Altersrenten für die Berechnung herangezogen.

Der für die Berechnung heranzuziehende Brutto-Durchschnittsverdienst wird vom Statistischen Bundesamt ermittelt, er beträgt für das Jahr 2017 37.103 Euro. Das Verhältnis zwischen der Standartrente und dem Durchschnittsverdienst eines Jahres stellt dann prozentual das Rentenniveau dar. Über die Jahre lässt sich dann sehr genau die leistungsmäßige Entwicklung in der Rentenversicherung ablesen.

Das Rentenniveau – Netto vor Steuerabzug

Das Rentenniveau wird seit 2005 immer als Netto-Rentenniveau vor dem Abzug von Steuern angegeben. Bei der Ermittlung zieht man von der Brutto-Standartrente die wirklichen Sozialversicherungsbeiträge zur Kranken- und Pflegeversicherung ab. Vom Brutto-Durchschnittsentgelt werden dann die Sozialversicherungsbeiträge abgezogen. Hierbei handelt es sich um Durchschnittswerte aus der Volkswirtschaftlichen Gesamtrechnung. Das Durchschnittsentgelt wird hierbei auch noch um den durchschnittlichen Aufwand zur zusätzlichen Altersvorsorge vermindert.

Das Netto-Rentenniveau vor Steuerabzug belief sich im Jahr 2016 auf 48 Prozent, es...

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Vor allem Ost-Rentner freuen sich über hohes Rentenplus

Am 22.03.2017 hat das Bundesarbeitsministerium die Rentenerhöhung zum 01.07.2017 bekannt gegeben. Danach steigen die Renten im Westen um 1,90 Prozent. Am meisten freuen dürfen sich die Ost-Rentner; in den neuen Bundesländern werden die Renten um 3,59 Prozent zur Jahresmitte 2017 angehoben.

Wie Bundesarbeitsministerin Andrea Nahles im Zuge der Bekanntgabe der Prozentsätze der Rentenerhöhung 2017 erläuterte, bleibt gerade auch in Zeiten mit niedrigen Zinsen die umlagefinanzierte Rente die zentrale Säule des Alterssicherungssystems.

Auch wenn die Rentenerhöhung im Jahr 2017 nicht so üppig wie im Vorjahr ausfällt profitieren die etwa 21 Millionen Rentner von der guten Lohnentwicklung, welche ein maßgebender Faktor bei der Berechnung der Rentenerhöhung ist.

Ein Rentner mit einer aktuellen Rente von monatlich 800,00 Euro erhält in den alten Bundesländern ab Juli 2017 15,20 Euro und in den neuen Bundesländern 28,72 Euro mehr Rente. In diesem Zusammenhang muss erwähnt werden, dass es sich hierbei um die Brutto-Beträge handelt. Hiervon kommen noch die Beiträge zur Kranken- und Pflegeversicherung in Abzug.

Erhöhung es aktuellen Rentenwertes

Die Rentenerhöhung wird mit der Erhöhung des aktuellen Rentenwertes umgesetzt. Der aktuelle Rentenwert spiegelt den Wert eines Entgeltpunktes wider. In den alten Bundesländern steigt der aktuelle Rentenwert von derzeit 30,45 Euro auf 31,03 Euro, in den neuen Bundesländern von 28,66 Euro auf 29,69 Euro. Damit gleichen sich die Rentenwerte im Westen und Osten immer mehr an, was der Gesetzgeber als großes Ziel für die kommenden Jahre ausgegeben hat.

Näheres unter: Rentendynamisierung 2017

Wurde Rentenbescheid überprüft?

Die Medien berichten in regelmäßigen Abständen, dass ein Großteil der Rentenbescheide falsch oder lückenhaft ist. Dies hat finanzielle Einbußen für die Rentenberechtigten zur Folge.

Da ein Rentenbescheid eine Rentenberechnung zur Grundlage hat, die – zumindest was die Altersrenten betrifft – eine Dauerwirkung bis zum Lebensende hat, sollte jeder Rentenbescheid von einer unabhängigen Stelle geprüft...

Weiterlesen: Rentenerhöhung 2017

Was ist bei der Renteninformation zu beachten, wie überprüfe ich sie richtig?

Die Renteninformation erhalten die meisten Berufstätigen einmal im Jahr von ihrem Rentenversicherungsträger. Aus ihr sollen die Versicherten die Höhe ihrer Rente ab dem Tag ihres Renteneintritts erfahren können. Experten haben aber herausgefunden, dass die Angaben nicht immer den Tatsachen entsprechen, sie warnen davor, den Zahlen kritiklos zu vertrauen.

Wer mindestens fünf Beitragsjahre zur Rentenversicherung geleistet hat, erhält einmal pro Jahr eine Aufstellung seiner derzeit zu erwartenden Rente. Bis zum 54. Geburtstag nennt sich dies „Renteninformation“ danach „Rentenauskunft“. Diese Informationsschreiben enthalten folgende Beträge:

Rente wegen voller Erwerbsminderung

Dies ist die monatliche Rente, die man zum heutigen Zeitpunkt erhalten würde, wenn man wegen gesundheitlicher Einschränkungen voll erwerbsgemindert wäre.

Höhe Ihrer künftigen Regelaltersrente

Dies ist die Rente die man nach heutigem Stand und nach den bislang einbezahlten Beiträgen erhalten würde.

Die zu erwartende Rente

Das ist der Betrag, den man bei Erreichen des Rentenalters voraussichtlich monatlich erhalten würde, wenn man bis zum Rentenbeginn Beiträge wie im Durchschnitt der letzten fünf Jahre gezahlt hat.

Unbedingt beachten – die Abzüge

Zuerst die Kranken- und Pflegeversicherung

Wichtig ist bei den genannten Beträgen, dass sie nicht in der Höhe ausgezahlt werden, wie angegeben. Von diesen Beträgen werden nämlich noch Krankenversicherungsbeiträge abgezogen. Auch die die Einkommensteuer muss vom Rentenbezieher aufgebracht werden. Diese Angaben sind aber in der Renteninformation bzw. Rentenauskunft nicht enthalten.

Jeder, der bis zum Eintritt des Rentenalters pflichtversichert war und dies nach dem Renteneintritt weiter ist, dem werden ungefähr zehn Prozent an Krankenversicherungsbeiträgen von dem genannten Betrag abgezogen werden. Bei den freiwillig oder privat Krankenversicherten sieht dies etwas anders aus, diese erhalten zu ihren Beiträgen einen Zuschuss von zurzeit 7,3 Prozent.

Neben den Krankenversicherungsbeiträgen müssen noch die Pflegeversicherungsbeiträge aufgebracht werden. An den Pflegeversicherungsbeiträgen gewährt die Rentenkasse keinen Zuschuss. Der Beitragssatz liegt seit dem 01.01.2017...

Weiterlesen: Renteninformation leicht verständlich

So prüfen Sie Ihren Rentenbescheid richtig

Nicht jeder möchte sich in jungen Jahren bereits mit seiner Rente befassen – das hat ja noch Zeit. Aber spätestens wenn das Arbeitsleben langsam dem Ende zugeht oder wenn ein Partner stirbt wird man unweigerlich damit konfrontiert. Dann kommt ein großer Berg auf einen zu, der erledigt werden will. Viele Behördengänge, Formulare ausfüllen, Unterlagen überprüfen sowie seitenlange Bescheide. Das alles führt zu einer großen Belastung und Verwirrung. Aber gerade im Zusammenhang mit der Rente ist es wichtig die Bescheide genauestens nachzuprüfen, da man hier leicht viel Geld verschenken kann.

Wer aus dem Arbeitsleben ausscheidet erhält, nachdem er einen Rentenantrag gestellt hat, seinen Rentenbescheid. Damit wird er vom Rentenversicherungsträger über seinen Rentenanspruch und auch die Rentenhöhe informiert. Dass ein solcher Rentenbescheid Fehler enthalten kann liegt bei der komplexen Berechnung auf der Hand, denn Fehler können sich hier trotz EDV einschleichen. Bei der Erstellung des Rentenbescheides gibt es immer wieder Fehler. Die Deutsche Rentenversicherung hat in einer Statistik festgestellt, dass pro Jahr ca. 600.000 Rentenbescheide Fehler aufweisen.

Falsche Eingabe der Daten

Alle Datenerfassungen zu Sachverhalten für die Rentenberechnung erfolgen auf elektronischem Weg. Dies geschieht durch Meldungen von Arbeitgebern, Krankenkassen, Rehabilitationsträgern und auch von den Agenturen für Arbeit. Doch es entstehen bereits bei der Übermittlung bzw. der Eingabe der Daten Fehler. So werden oft Einkommen wegen typischer Zahlendreher (14.000 Euro statt richtig 41.000 Euro) falsch gemeldet oder auch Daten bei Beschäftigungsende (13. des Monats statt richtig der 31. des Monats). Dies und viele andere Falscheingaben können natürlich den Rentenbescheid und speziell die Rentenhöhe stark beeinträchtigen.

Der Versicherungsverlauf von Arbeitnehmern, die häufig den Arbeitgeber gewechselt haben oder längere Zeiten von Arbeitslosigkeit oder Krankheit nachweisen, ist natürlich besonders anfällig für Eingabefehler, was dann auch die Rente verringern kann.

Wichtig ist es deshalb seinen Versicherungsverlauf und ganz besonders seinen Rentenbescheid...

Weiterlesen: Rentenbescheid richtig prüfen

Größere Flexibilität bei Teilrenten und Hinzuverdienst

Am 25.11.2016 hat der Bundesrat das lange diskutierte Flexirentengesetz verabschiedet. Dieses Gesetz bringt den Beschäftigten ab Juli 2017 eine größere Flexibilität, was die Kombination von Altersrenten und einem weiteren Hinzuverdienst anbelangt. Doch auch zum 01.01.2017 treten Änderungen in Kraft, mit denen die Versicherungspflicht und Beitragspflicht zur Rentenversicherung bei Bezug einer Altersvollrente modifiziert werden.

Die bisherigen starren Regelungen, nach denen eine Altersrente als Teilrente in Höhe von zwei Dritteln, der Hälfte bzw. einem Drittel geleistet werden kann, brachten nicht die gewünschte Flexibilität, dass eine Altersteilrente mit einer weiteren Erwerbstätigkeit kombiniert werden kann. Da jedoch bei den Menschen der Wunsch oder auch die Erfordernis besteht, neben der Rente weiter zu arbeiten, wurden die Hinzuverdienstregelungen bei Bezug einer Altersrente komplett überarbeitet und im Sinne der Rentner verbessert.

Stufenlose Anrechnung des Hinzuverdienstes

Ab dem 01.07.2017 kommt es zu einer stufenweisen Anrechnung des Hinzuverdienstes auf die Altersrente vor Erreichen der Regelaltersgrenze. Sofern der Hinzuverdienst kalenderjährlich 6.300 Euro nicht überschreitet, hat dies keine Rentenkürzung zur Folge. Bei Überschreiten dieser Grenze werden 40 Prozent des übersteigenden Betrages auf die Rente angerechnet.

Eine weitere Anrechnung erfolgt unter Umständen, sofern der Hinzuverdienstdeckel überschritten wird. Der Hinzuverdienstdeckel bildet das höchste Entgelt der letzten 15 Jahre ab. Damit soll vermieden werden, dass ein Rentner durch die Kombination von Rente und Hinzuverdienst summa summarum mehr erhält als den höchsten Verdienst der letzten 15 Jahre.

Beispiel:

Ein Versicherter erhält die Altersrente für besonders langjährig Versicherte. Die Regelaltersgrenze wurde noch nicht erreicht.

Die volle Altersrente beträgt 1.200 Euro, es wird jedoch ein Hinzuverdienst in Höhe von 35.000 Euro je Kalenderjahr erzielt.

Der Hinzuverdienstdeckel beträgt 3.100 Euro.

Berechnung:

Im ersten Schritt wird festgestellt, dass die (rentenunschädliche) Hinzuverdienstgrenze von 6.300 Euro überschritten wird. Damit werden vom überschreitenden Anteil 40 Prozent auf die Rente angerechnet:

(35.000 Euro abzgl. 6.300 Euro) /...

Weiterlesen: Flexirentengesetz verabschiedet

Urteil Sozialgericht Mainz vom 17.06.2016, S 10 R 5811/14

Im Rahmen einer Rentenberechnung sind alle rentenrechtlichen Zeiten relevant, welche ein Versicherter aufgebaut hat. Fehlende Zeiten können im Rahmen einer Kontenklärung (Klärung Rentenversicherungskonto) dem Rentenversicherungsträger gemeldet werden, damit diese im Rentenversicherungskonto aufgenommen werden und bei der Berechnung der Rente Berücksichtigung finden.

Wurden rentenrechtliche Zeiten zurückgelegt und ist hierfür allerdings kein Nachweis mehr möglich, darf die Rentenkasse diese Zeiten auch nicht anerkennen. Die Beweislast für die Zahlung von Rentenversicherungsbeiträgen trägt, wie ein Urteil des Sozialgerichts Mainz vom 17.06.2016, Az. S 10 R 511/14 bestätigt, der Versicherte.

Der Klagefall

Geklagt hatte ein Versicherter, der im Jahr 1954 geboren ist. In der Zeit von 1969 bis 1972 absolvierte er eine Ausbildung zum Raumausstatter, welcher er allerdings nicht abgeschlossen hatte. Der zuständige Rentenversicherungsträger, die Rentenversicherung Rheinland-Pfalz, erkannte die Zeiten allerdings nicht an, da hierüber keine Nachweise vorhanden waren. Der Kläger selbst konnte keine Nachweise vorlegen. Auch das damalige Ausbildungsunternehmen existiert nicht mehr.

Wären die Zeiten der Berufsausbildung im Rentenkonto aufgenommen worden, hätte der Kläger seine Altersrente zu einem früheren Zeitpunkt in Anspruch nehmen können.

Nachdem die Rentenkasse selbst Ermittlungen bezüglich der nicht gemeldeten Zeiten durchführte, lehnte sie die Anerkennung der Zeiten und Aufnahme ins Rentenversicherungskonto ab. Die Rentenkasse kontaktierte sowohl die betroffenen Krankenkassen als auch die Deutsche Rentenversicherung Bund und Deutsche Rentenversicherung Hessen. Die Ermittlungen blieben jedoch ohne Erfolg.

Gegen die Ablehnung der rentenrechtlichen Zeiten klagte der Versicherte und führte in der mündlichen Verhandlung beim Sozialgericht Mainz aus, dass er keine Unterlagen mehr über den Zeitraum seiner beruflichen Ausbildung mehr hat. Insoweit werde von ihm Unmögliches verlangt. Allerdings sei es ihm möglich, Zeugen zu benennen.

Sozialgericht gab Rentenversicherungsträger Recht

Das Sozialgericht Mainz wies die Klage des Versicherten ab und bestätigte die Entscheidung des Rentenversicherungsträgers. In dem Urteil führten die Richter aus, dass zwar grundsätzlich davon...

Weiterlesen: Beiträge müssen von Versicherten nachgewiesen werden

Wie prüft man einen Rentenbescheid?

Immer wieder stellt das Bundesversicherungsamt fest, dass tausende Renten falsch berechnet wurden.

Wer ist betroffen? Was wurde falsch gemacht und warum?

Rentenantrag – Rentenbescheid - Versicherungsverlauf

Fehler entstehen oft bereits beim Rentenantrag. Dieser ist relativ kompliziert, so dass viele Antragsteller damit bereits überfordert sind. Oft werden sie aber von den Sachbearbeitern nicht ausreichend oder sogar falsch beraten. Weitere Fehler entstehen dann auch bei der Eingabe der entsprechenden Daten. Hier kann es zu Zahlendrehern kommen oder sogar zu Weglassen von wichtigen Daten.

Im Folgenden ist eine Auswahl der am häufigsten auftretenden Fehler aufgelistet.

Sehr oft kommt es zu Fehlern bei den Anrechnungszeiten z. B. bei Ausbildungszeiten oder Zeiten eines Auslandsaufenthaltes. Häufig betroffen sind hier:

Die Witwen- und Witwerrenten

Hier kommt es oft zu Fehlern bei der Anrechnung von Einkommen auf die Hinterbliebenenrente, speziell dann, wenn der überlebende Partner ein eigenes Geschäft hatte. Dabei kommt es oft, wegen schwankender Einkommen zu viel zu hohen Rentenkürzungen. Man sollte deshalb immer darauf achten, dass sämtliche Einkommensbelege überprüft und aufbewahrt werden.

Die Frührente

Versicherte die eine Frührente wegen einer Minderung der Erwerbsfähigkeit beziehen und nebenher noch arbeiten, müssen ihren Verdienst melden und auch gewisse Verdienstgrenzen einhalten. Bei Überschreiten dieser Hinzuverdienstgrenzen erfolgt eine Kürzung der Rente. Hier kommt es aber oft dazu, dass die zu zahlende Teilrente zu niedrig angesetzt wird. Ein weiterer Fehler ist, dass vorläufig befristete Erwerbsminderungsrenten bei ihrer Verlängerung nicht richtig berechnet werden, d. h. sie werden nicht so erhöht wie dies durch höchstrichterliche Rechtsprechung festgelegt wurde.

Die Unfallrente

Unfallrenten müssen mit einer Altersrente verrechnet werden. Hier entstehen, besonders bei höheren Unfallrenten (mehr als 500 Euro monatlich) Fehlberechnungen, d. h. die Altersrente wird zu stark gekürzt.

Der Pflegefall

Die Altersrente wird bei Frührentnern, die einen Pflegefall in der Familie betreuen, oft falsch berechnet. Diese Angehörigen können für eine mindestens...

Weiterlesen: Rentenbescheid prüfen – wie geht das?

Verfassungsbeschwerde war anhängig

Bei der Rentenberechnung werden seit Inkrafttreten des „Gesetzes zur Sicherung der nachhaltigen Finanzierungsgrundlagen der gesetzlichen Rentenversicherung“ (kurz: RV-Nachhaltigkeitsgesetz) im Jahr 2004 die Zeiten einer Hochschulausbildung nicht mehr bewertet. Nur noch bei Erfüllung von bestimmten Wartezeiten werden die Zeiten eines Hochschulbesuchs berücksichtigt. Damit wirken sich diese Zeiten – da diese nicht mehr direkt mit Entgeltpunkten belegt werden – nicht mehr unmittelbar rentenerhöhend aus.

Das Bundessozialgericht hatte im Jahr 2010 bereits entschieden, dass die unterschiedliche Bewertung von Hochschulzeiten im Vergleich zu Fachschulzeiten und Zeiten einer beruflichen Ausbildung keine Ungleichbehandlung darstellt. In der Begründung führt das Bundessozialgericht aus, dass der Gesetzgeber bei der Bewertung der beitragsfreien Zeiten berücksichtigen durfte, dass typischerweise Absolventen einer Hochschule über ein höheres Einkommen verfügen als Absolventen einer Fachschule oder einer berufsvorbereitenden Bildungsmaßnahmen.

Der Gesetzgeber hat für die Zeit von 2005 bis 2008 auch eine Übergangsregelung vorgesehen, nach der es zu einer schrittweisen Abschmelzung bei der Bewertung der Hochschulzeiten kam. Das Bundessozialgericht hat allerdings die Verfassungsbeschwerde zum Bundesverfassungsgericht zugelassen. In dieser Thematik wurden daher auch Verfassungsbeschwerden eingelegt, weshalb diese beim Bundesverfassungsgericht anhängig sind.

Verfassungsbeschwerden

Unter den Aktenzeichen 1 BvR 2217/11, 1 BvR 2218/11, 1 BvR 2219/11, 1 BvR 2430/11 waren beim Bundesverfassungsgericht Verfassungsbeschwerden anhängig, im Rahmen derer geklärt werden sollte, ob die Berechnung einer gesetzlichen Rente mit Artikel 3 Abs. 1 Grundgesetz (GG) vereinbart ist. Hier ging es speziell um die Berechnung des Gesamtleistungswerts für Anrechnungszeiten wegen einer Schul- und Hochschulausbildung nach § 74 SGB VI in Verbindung mit § 263 Abs. 3 SGB VI. Konkret sollte geklärt werden, ob die stärkere Begrenzung von Schul- und Hochschulausbildungen im Vergleich zur Fachschulausbildung, beruflichen Ausbildung und der Teilnahme an berufsvorbereitenden Bildungsmaßnahmen verfassungskonform ist.

Mit Beschluss vom 18.05.2016 hat das Bundesverfassungsgericht die Beschwerden zur Entscheidung gar nicht angenommen. Das Gericht hatte sich mit den Verfassungsbeschwerden nicht auseinandergesetzt, da die...

Weiterlesen: Rentenrechtliche Bewertung von Hochschulzeiten

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