
Renteninformation / Rentenauskunft ohne Beachtung von Abzüge
Jährlich erhalten gesetzlich Rentenversicherte von ihrem zuständigen Rentenversicherungsträger entweder eine Renteninformation oder eine Rentenauskunft. Mit diesen Informationen bzw. Auskünften werden die Höhe der aktuell erreichten Altersrente, eine künftig – hochgerechnete – Altersrente und die Höhe einer Erwerbsminderungsrente ausgewiesen. Bei den ausgewiesenen Zahlen bzw. Beträgen sollte jedoch der Hinweistext genau gelesen werden, der zusätzlich auf den Renteninformationen bzw. Rentenauskünften enthalten ist. Denn bei den berechneten Beträgen handelt es sich um die Brutto-Rente. Die Sozialabgaben und die Rentenbesteuerung sind hier noch nicht berechnet, sodass die Netto-Rente (Überweisungsbetrag) später einmal deutlich niedriger sein wird!
Beiträge zur Krankenversicherung
Von der berechneten Brutto-Rente werden die Beiträge zur Gesetzlichen Krankenversicherung in Abzug gebracht. Die meisten Versicherten sind im Rentenbezug in der sogenannten „Krankenversicherung der Rentner“ (KVdR) versichert. In diesem Fall hält der Rentenversicherungsträger vom allgemeinen Krankenversicherungsbeitrag 7,3 Prozent von der Rente ein. Bei den genannten 7,3 Prozent handelt es sich um die Hälfte des allgemeinen Krankenversicherungsbeitrags (14,6 Prozent), welcher gesetzlich festgeschrieben und damit für alle Versicherten einheitlich – egal, bei welcher Krankenkasse die Versicherung besteht – ist.
Ebenfalls wird von der Rente noch der halbe Zusatzbeitrag einbehalten, den die Krankenkasse, bei der der Rentner versichert ist, erhebt. Der Zusatzbeitrag wird von jeder Krankenkasse individuell festgelegt. Der durchschnittliche Zusatzbeitrag liegt im Jahr 2023 bei 1,3 Prozent.
Die einbehaltenen Krankenkassenbeiträge (7,3 Prozent + halben Zusatzbeitrag) führt der Rentenversicherungsträger mit seinem Anteil (ebenfalls 7,3 Prozent) dann direkt an die Gesetzliche Krankenversicherung ab.
Sollte während des Rentenbezugs keine Krankenversicherungspflicht in der KVdR bestehen,...

Klärung des Rentenkontos auch online möglich
Hat ein Versicherter bereits schon einmal eine Klärung seines Rentenversicherungskontos durchgeführt, übersendet die zuständige Rentenkasse in regelmäßigen Abständen eine Übersicht des Versicherungsverlaufs. Diese Mitteilungen sollte zwingend geprüft werden, ob einerseits die abgespeicherten Zeiten und andererseits die gemeldeten Entgelte korrekt sind. Anhand dieser Zeiten und Entgeltbeträge wird die spätere Rente berechnet. Sollten Zeiten fehlen oder Entgelte – aus welchem Grund auch immer – zu niedrig abgespeichert sein, hat dies negative Auswirkungen auf die Rentenhöhe oder sogar auf den Rentenanspruch.
Sind für einen Versicherten alle Zeiten und Entgelte korrekt im Rentenversicherungskonto gespeichert, hat dies auch den Vorteil, dass die Renteninformationen und später die Rentenauskünfte eine höhere Aussagekraft hinsichtlich der zu erwartenden Rente haben.
Vor allem Zeiten, die nach einer bereits durchgeführten Kontenklärung (Klärung des Rentenversicherungskontos) liegen, sollten speziell geprüft werden. Damit der zuständigen Rentenkasse eine Rückmeldung gegeben werden kann, dass die Zeiten korrekt sind, wird mit dem Anschreiben der Rentenkasse ein Zugangscode mitgeteilt. Mittels der Rentenversicherungsnummer und dem Zugangscode kann dann online bestätigt werden, dass die Zeiten im Rentenversicherungsverlauf korrekt sind. Sollten die Zeiten lückenhaft oder falsch sein, können noch ergänzende Angaben gemacht werden.
Bestätigung über Internet
Bei der Deutschen Rentenversicherung (www.deutsche-rentenversicherung.de) kann man sich unter Services/Online-Dienste/Versicherungskonto & Anträge/Online-Dienste ohne Registrierung anmelden. Eine spezielle technische Ausrüstung, wie z. B. Signaturchipkarte, ist nicht erforderlich.
Bei der Anmeldung wird die Gültigkeit des Zugangscodes geprüft und der Versicherte authentifiziert. Nachdem alle Daten erfasst wurden, können diese mittels dem Button „Absenden“ bestätigt werden. Daraufhin wird man auf ein Webformular umgeleitet,...

Soziale Einheit ab 2025 durch Rentenüberleitungs-Abschlussgesetz
Am 17.07.2017 wurde im Bundesgesetzblatt das Rentenüberleitungs-Abschlussgesetz (Gesetz über den Abschluss der Rentenüberleitung) verkündet. Dieses Gesetz tritt zum 01.07.2018 in Kraft und wird die soziale Einheit für Versicherte in den alten und neuen Bundesländern schaffen.
Einheitlicher Rentenwert ab 2024
Aktuell gibt es bei der Berechnung der Renten zwei unterschiedliche aktuelle Rentenwerte: den aktuellen Rentenwert, die für die alten Bundesländer (Rechtskreis West) gilt und den aktuellen Rentenwert (Ost), der für die neuen Bundesländer gilt. Der aktuelle Rentenwert (Ost) ist geringer als der aktuelle Rentenwert (West). Beide Rentenwerte haben sich allerdings in den letzten Jahren immer mehr angeglichen.
Der aktuelle Rentenwert spiegelt den Wert eines Entgeltpunktes wider.
Die endgültige Angleichung der beiden Rentenwerte erfolgt nun ab Juli 2018 (zum 01.07. eines Jahres werden die Renten dynamisiert/der Einkommensentwicklung angepasst) in insgesamt sieben Schritten. Der aktuelle Rentenwert (Ost) beträgt dann mindestens den folgend genannten Prozentsatz des aktuellen Rentenwertes (West):
- 01.07.2018: 95,8 Prozent des aktuellen Rentenwertes
- 01.07.2019: 96,5 Prozent des aktuellen Rentenwertes
- 01.07.2020: 97,2 Prozent des aktuellen Rentenwertes
- 01.07.2021: 97,9 Prozent des aktuellen Rentenwertes
- 01.07.2022: 98,6 Prozent des aktuellen Rentenwertes
- 01.07.2023: 99,3 Prozent des aktuellen Rentenwertes
Ab dem 01.07.2024 wird die letzte Angleichung des aktuellen Rentenwertes (Ost) auf 100 Prozent des aktuellen Rentenwertes (West) erfolgen.
Sollte es in einem Jahr aufgrund einer schnelleren Steigerung der Durchschnittslöhne in den neuen Bundesländern zu einem noch höheren Rentenwert (Ost) kommen, ist dieser maßgebend. Das heißt, dass dann die Rente nach dem höheren Rentenwert gezahlt wird, als die o. g. sieben Schritte vorsehen.
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Bundestag beschloss am 01.06.2017 Verbesserungen
Kann jemand aus gesundheitlichen Gründen nicht mehr oder nicht mehr voll arbeiten, sieht der Leistungskatalog der Gesetzlichen Rentenversicherung Erwerbsminderungsrenten vor. Die Renten werden als volle Renten gewährt, wenn ein Versicherter wegen einer Krankheit oder Behinderung keine drei Stunden täglich auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt mehr tätig sein kann. Kann jemand noch drei Stunden, aber keine sechs Stunden täglich auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt noch tätig sein, kann eine „halbe“ Renten – die Renten wegen teilweiser Erwerbsminderung gewährt werden.
Bei der Berechnung der Erwerbsminderungsrente wird der Versicherte aktuell so gestellt, als hätte er bis zum vollendeten 62. Lebensjahr gearbeitet. Dies erfolgt durch die Anerkennung einer sogenannten Zurechnungszeit.
Ab dem Jahr 2018 sollte die Zurechnungszeit schrittweise vom vollendeten 62. Lebensjahr auf das vollendete 65. Lebensjahr verlängert. Dies hat am 01.06.2017 mit den Stimmen von Koalition und Opposition der Bundestag beschlossen. Da für die Zurechnungszeit auch Entgeltpunkte vergeben werden, bedeutet die Verlängerung der Zurechnungszeit eine finanzielle Verbesserung für die Betroffenen.
Die schrittweise Anhebung sollte in den Schritten erfolgen, indem die Zurechnungszeit im Jahr 2018 und 2019 um jeweils drei Monate und in den Jahren 2020 bis 2024 um jeweils sechs Monate verlängert wird. Somit gilt im Jahr 2018 eine Zurechnungszeit bis zum vollendeten 62. Lebensjahr und drei Monate.
Ursprünglich (!) war folgende Verlängerung der Zurechnungszeiten ab dem Jahr 2018 vorgesehen:
Kalenderjahr | Zurechnungszeit bis: (jeweils vollendetes Lebensjahr) |
2017 | 62. Lebensjahr |
2018 | 62. Lebensjahr und 3 Monate |
2019 | 62. Lebensjahr und 6 Monate |
2020 | 63. Lebensjahr |
2021 | 63. Lebensjahr und 6 Monate |

Zahlung von Ausgleichszahlungen ab 01.07.2017 verbessert
Nimmt ein Versicherter eine Altersrente vorzeitig in Anspruch, entstehen je Monat der vorzeitigen Inanspruchnahme Rentenabschläge von 0,3 Prozent. Wird beispielsweise eine Altersrente drei Jahre (36 Monate) vorzeitig beansprucht, müssen Rentenabschläge in Höhe von 10,8 Prozent in Kauf genommen werden, welche dann aber auch lebenslang erhalten bleiben.
Nach den gesetzlichen Vorschriften besteht die Möglichkeit, dass zusätzliche Beitragszahlungen an den Rentenversicherungsträger geleistet werden können, damit die Rentenabschläge entweder reduziert oder vollständig beseitigt werden. Die Möglichkeit dieser zusätzlichen Beitragszahlungen wurde ab dem 01.07.2017 im Rahmen des Flexirentengesetzes (Gesetz zur Flexibilisierung des Übergangs vom Erwerbsleben in den Ruhestand) verbessert.
Geringe Inanspruchnahme
Nach den bisherigen gesetzlichen Regelungen war die Beitragszahlung zum Ausgleich von Rentenabschlägen erst ab dem vollendeten 55. Lebensjahr möglich. Allerdings wurde diese Möglichkeit nur von sehr wenigen Versicherten in Anspruch genommen. Deutschlandweit zählten die gesetzlichen Rentenversicherungsträger nur etwa 1.000 Versicherte pro Jahr, die die Ausgleichszahlungen leisteten.
Insgesamt entstehen durch die Ausgleichszahlungen relativ hohe Beträge, die von den Versicherten aufgebracht werden müssen. Folgende Tabelle veranschaulicht, welche Ausgleichsbeträge bei einer Brutto-Rente von 1.500 Euro geleistet werden müssten, damit der vollständige Rentenabschlag eliminiert wird.
Altersrente (ungemindert) | Vorzeitiger Rentenbeginn | Rentenminderung | Ausgleichsbetrag |
1.500,00 Euro | 1 Jahr | 3,6% / 54,00 Euro | 12.760 Euro |
1.500,00 Euro | 2 Jahre | 7,2% / 108,00 Euro | 26.520 Euro |
1.500,00 Euro | 3 Jahre | 10,8% / 162,00 Euro | 41.380 Euro |
1.500,00 Euro | 4 Jahre | 14,4% / 216,00 Euro | 57.500 Euro |
1.500,00 Euro | 5 Jahre | 18,0% / 270,00 Euro | 75.030 Euro |
Damit die Ausgleichszahlungen über einen längeren Zeitraum geleistet werden können,...
Weiterlesen: Beitragszahlung bei vorzeitiger Renteninanspruchnahme

Rentenniveau und Rente sind nicht das Gleiche
Überall wird derzeit wieder über das Rentenniveau diskutiert. Fast kein Politiker der zurzeit nicht über diesen Begriff und sein Absinken auf lange Frist spricht. Aber was ist eigentlich das „Rentenniveau“, dazu mehr im Folgenden.
Viele Menschen wissen eigentlich nicht was der Begriff Rentenniveau bedeutet. Mancher versteht darunter das, was Senioren monatlich an Rente bekommen. Viele verstehen darunter auch einen festen Betrag. Aber das ist das Rentenniveau nicht.
Das Rentenniveau bezeichnet das Verhältnis zwischen einer Standartrente (auch Eckrente genannt) und dem Durchschnittseinkommen der Erwerbstätigen in einem Jahr.
Die Berechnung des Rentenniveaus
Ausgangspunkte für die Berechnung sind zwei Rechengrößen. Zum einen ist dies eine standardisierte Rente und zum anderen ein durchschnittliches Arbeitnehmerentgelt, diese beiden Werte werden miteinander verglichen. Als Standartrente, auch Eckrente, bezeichnet man die Regelaltersrente eines Durchschnittsverdieners nach einer Zahlung von 45 Jahren Rentenbeiträgen zur gesetzlichen Rentenversicherung. Dieser Betrag stellt aber nur eine fiktive Rente dar. Aufgrund der jeweils voneinander abweichenden Lebensläufe der Versicherten wird dieser Betrag anstelle aller Altersrenten für die Berechnung herangezogen.
Der für die Berechnung heranzuziehende Brutto-Durchschnittsverdienst wird vom Statistischen Bundesamt ermittelt, er beträgt für das Jahr 2017 37.103 Euro. Das Verhältnis zwischen der Standartrente und dem Durchschnittsverdienst eines Jahres stellt dann prozentual das Rentenniveau dar. Über die Jahre lässt sich dann sehr genau die leistungsmäßige Entwicklung in der Rentenversicherung ablesen.
Das Rentenniveau – Netto vor Steuerabzug
Das Rentenniveau wird seit 2005 immer als Netto-Rentenniveau vor dem Abzug von Steuern angegeben. Bei der Ermittlung zieht man von der Brutto-Standartrente die wirklichen...

Vor allem Ost-Rentner freuen sich über hohes Rentenplus
Am 22.03.2017 hat das Bundesarbeitsministerium die Rentenerhöhung zum 01.07.2017 bekannt gegeben. Danach steigen die Renten im Westen um 1,90 Prozent. Am meisten freuen dürfen sich die Ost-Rentner; in den neuen Bundesländern werden die Renten um 3,59 Prozent zur Jahresmitte 2017 angehoben.
Wie Bundesarbeitsministerin Andrea Nahles im Zuge der Bekanntgabe der Prozentsätze der Rentenerhöhung 2017 erläuterte, bleibt gerade auch in Zeiten mit niedrigen Zinsen die umlagefinanzierte Rente die zentrale Säule des Alterssicherungssystems.
Auch wenn die Rentenerhöhung im Jahr 2017 nicht so üppig wie im Vorjahr ausfällt profitieren die etwa 21 Millionen Rentner von der guten Lohnentwicklung, welche ein maßgebender Faktor bei der Berechnung der Rentenerhöhung ist.
Ein Rentner mit einer aktuellen Rente von monatlich 800,00 Euro erhält in den alten Bundesländern ab Juli 2017 15,20 Euro und in den neuen Bundesländern 28,72 Euro mehr Rente. In diesem Zusammenhang muss erwähnt werden, dass es sich hierbei um die Brutto-Beträge handelt. Hiervon kommen noch die Beiträge zur Kranken- und Pflegeversicherung in Abzug.
Erhöhung es aktuellen Rentenwertes
Die Rentenerhöhung wird mit der Erhöhung des aktuellen Rentenwertes umgesetzt. Der aktuelle Rentenwert spiegelt den Wert eines Entgeltpunktes wider. In den alten Bundesländern steigt der aktuelle Rentenwert von derzeit 30,45 Euro auf 31,03 Euro, in den neuen Bundesländern von 28,66 Euro auf 29,69 Euro. Damit gleichen sich die Rentenwerte im Westen und Osten immer mehr an, was der Gesetzgeber als großes Ziel für die kommenden Jahre ausgegeben hat.
Näheres unter: Rentendynamisierung 2017
Wurde Rentenbescheid überprüft?
Die Medien berichten in...

Was ist bei der Renteninformation zu beachten, wie überprüfe ich sie richtig?
Die Renteninformation erhalten die meisten Berufstätigen einmal im Jahr von ihrem Rentenversicherungsträger. Aus ihr sollen die Versicherten die Höhe ihrer Rente ab dem Tag ihres Renteneintritts erfahren können. Experten haben aber herausgefunden, dass die Angaben nicht immer den Tatsachen entsprechen, sie warnen davor, den Zahlen kritiklos zu vertrauen.
Wer mindestens fünf Beitragsjahre zur Rentenversicherung geleistet hat, erhält einmal pro Jahr eine Aufstellung seiner derzeit zu erwartenden Rente. Bis zum 54. Geburtstag nennt sich dies „Renteninformation“ danach „Rentenauskunft“. Diese Informationsschreiben enthalten folgende Beträge:
Rente wegen voller Erwerbsminderung
Dies ist die monatliche Rente, die man zum heutigen Zeitpunkt erhalten würde, wenn man wegen gesundheitlicher Einschränkungen voll erwerbsgemindert wäre.
Höhe Ihrer künftigen Regelaltersrente
Dies ist die Rente die man nach heutigem Stand und nach den bislang einbezahlten Beiträgen erhalten würde.
Die zu erwartende Rente
Das ist der Betrag, den man bei Erreichen des Rentenalters voraussichtlich monatlich erhalten würde, wenn man bis zum Rentenbeginn Beiträge wie im Durchschnitt der letzten fünf Jahre gezahlt hat.
Unbedingt beachten – die Abzüge
Zuerst die Kranken- und Pflegeversicherung
Wichtig ist bei den genannten Beträgen, dass sie nicht in der Höhe ausgezahlt werden, wie angegeben. Von diesen Beträgen werden nämlich noch Krankenversicherungsbeiträge abgezogen. Auch die die Einkommensteuer muss vom Rentenbezieher aufgebracht werden. Diese Angaben sind aber in der Renteninformation bzw. Rentenauskunft nicht enthalten.
Jeder, der bis zum Eintritt des Rentenalters pflichtversichert war und dies nach dem Renteneintritt weiter ist, dem werden ungefähr zehn Prozent an Krankenversicherungsbeiträgen von...
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