Hinzuverdienstgrenzen entfallen bzw. deutlich angehoben

Zum 01.01.2023 sind wesentliche Neuregelungen bei Hinzuverdienstgrenzen in der Gesetzlichen Rentenversicherung in Kraft getreten sind. Besonders wichtig ist, dass für Altersrentner – auch vor Erreichen der Regelaltersgrenze – keine Hinzuverdienstgrenzen mehr gelten. Das bedeutet, dass Rentenbezieher ab 2023 unbegrenzt neben ihrer Rentenzahlung arbeiten und Einkommen erzielen können, ohne dass ihre Rente gekürzt wird. Diese Änderung hat die bislang geltenden Obergrenzen, wie sie früher bestanden, ersetzt und sorgt für mehr Flexibilität bei der Weiterarbeit im Rentenalter.

Vor 2023 mussten Altersrentner eine jährliche Hinzuverdienstgrenze beachten (z. B. 6.300 Euro), bei Überschreitung wurde die Rente gekürzt. Während der Corona-Pandemie war diese Grenze bereits vorübergehend deutlich angehoben worden. Mit dem „Achten Gesetz zur Änderung des Vierten Buches Sozialgesetzbuch“ wurden diese früheren Hinzuverdienstvorgaben und auch der sogenannte Hinzuverdienstdeckel komplett abgeschafft, sodass zusätzliche Einkünfte nicht mehr zu Rentenkürzungen führen.

Für Erwerbsminderungsrenten gelten weiterhin Hinzuverdienstgrenzen, allerdings wurden diese ebenfalls deutlich angehoben. Bei einer Rente wegen voller Erwerbsminderung richtet sich die Grenzgröße ab 2023 dynamisch nach der Bezugsgröße der Sozialversicherung und liegt für 2023 bei 17.823,75 Euro jährlich, bei teilweiser Erwerbsminderung deutlich höher (z. B. Mindestgrenze bei 35.647,50 Euro). Einkommen, das über diese Werte hinausgeht, wird nach den bisherigen Regeln teilweise auf die Rente angerechnet.

Weiterlesen: Die Renten und die Hinzuverdienstgrenzen, Änderungen ab 2023

Verbesserungen kommen Bestands­rentnern zum 01.07.2024 zugute

Erwerbsminderungsrentner erhalten zum 01.07.2024 eine deutliche Erhöhung der Rente, die vor allem Bestandsrentnern zugutekommt – also Menschen, deren Erwerbsminderungsrente bereits vor diesem Datum begonnen hat. Hintergrund ist das „Rentenpassungs‑ und Erwerbs­minderungsrenten‑­Bestands­verbesserungsg­esetz“, mit dem eine finanzielle Aufstockung eingeführt wurde, um Ungleichheiten zwischen Bestands‑ und Neurentnern auszugleichen.

Je nach Beginn der Erwerbsminderungsrente erhalten Betroffene einen Zuschlag von entweder 7,5 Prozent oder 4,5 Prozent auf ihre bisherige Rente ab dem 01.07.2024. Voraussetzung ist, dass die Rente zwischen dem 01.01.2001 und dem 31.12.2018 begonnen hat und der Anspruch auch am 30.06.2024 noch bestand.

Diese Aufstockung wirkt sich nicht nur auf laufende Erwerbsminderungs­renten aus, sondern gilt auch für Altersrenten, die unmittelbar an eine solche Erwerbsminderungs­rente anschließen, soweit die vorgenannten Bedingungen erfüllt sind.

Der Zuschlag wird in einem zweistufigen Verfahren ausgezahlt: Zunächst getrennt von der Rentenzahlung zwischen Juli 2024 und November 2025, später ab Dezember 2025 als fester Bestandteil der laufenden Rente.

Weiterlesen: Deutliche Erhöhung Erwerbsminderungsrenten im Jahr 2024

Urteil des Bundessozialgerichts steht aus, Az. B 13 R 24/20 R

Bei der Berechnung der Erwerbsminderungsrenten gab es in der Vergangenheit für Neurentner Verbesserungen bei den Zurechnungszeiten, also der fiktiven Weiterarbeit bis zu einem bestimmten Alter, was zu höheren Rentenzahlungen führt. Diese Verbesserungen (z. B. Verlängerung der Zurechnungszeit bis zu 65 Jahren und mehr für ab 2019 beginnende Renten) kommen jedoch für viele Bestandsrentner nicht zum Tragen, da deren Renten vor diesen Änderungen begonnen haben. Deswegen klagte ein Betroffener gegen diese Ungleichbehandlung, und das Bundessozialgericht nahm die Nichtzulassungsbeschwerde an, sodass nun ein Revisionsverfahren läuft. Sollte das Gericht zugunsten der Erwerbsminderungsrentner entscheiden, könnte das zu höheren Renten für diese Gruppe führen – bislang ist aber noch keine Entscheidung gefallen.

Nachtrag: Das Bundessozialgericht hat am 10.11.2022 entschieden hat, dass Bestandsrentner keinen Anspruch auf höhere Erwerbsminderungsrenten nach den neueren Rechengrundsätzen haben, weil keine Verletzung des Gleichbehandlungsgebots vorliegt. Allerdings hat der Gesetzgeber bereits mit dem Erwerbsminderungsrenten‑Bestandsverbesserungsgesetz eine gesetzliche Regelung beschlossen, nach der ab dem 01.07.2024 Zuschläge für Erwerbsminderungsrentner eingeführt werden. Je nach Zeitpunkt des Rentenbeginns beträgt dieser Zuschlag etwa 7,5 Prozent bzw. 4,5 Prozent der Rente und soll betroffene Rentner finanziell entlasten.

Weiterlesen: Höhere Renten für Erwerbsminderungs­rentner in Aussicht

Rentenbescheide müssen begründet sein

Die neugestalteten Rentenbescheide der Rentenversicherung, die seit 2015 eingeführt und 2018 abgeschlossen wurden, sorgen bei vielen Versicherten für Verwirrung, da sie die Berechnung der Rente oft nicht nachvollziehbar darstellen. Wichtige Anlagen wie die Berechnung der Entgeltpunkte aus Beitragszeiten, beitragsfreien bzw. beitragsgeminderten Zeiten oder der Versorgungsausgleich fehlen in vielen Bescheiden, sodass Versicherte nicht erkennen können, wie sich ihre Rentenhöhe errechnet.

Sozialgerichte – u. a. das Sozialgericht Aachen und das Landessozialgericht Nordrhein‑Westfalen – haben diese Praxis als Begründungsmangel kritisiert, weil die Bescheide den gesetzlichen Anforderungen an eine hinreichende Begründung (§ 35 Abs. 1 SGB X) nicht genügen. Ein Bescheid, der nur die Gesamtsumme der Entgeltpunkte ausweist, ohne den Rechenweg offen zu legen, ist für den Laien kaum nachvollziehbar und damit nicht ausreichend begründet.

Zudem kann die Komplexität der Rentenberechnung zu Fehlern und finanziellen Nachteilen führen, wenn Bescheide nicht korrekt erläutert werden. Deshalb wird dringend empfohlen, jeden Rentenbescheid von unabhängigen Experten, z. B. registrierten Rentenberatern, prüfen zu lassen, um sicherzustellen, dass die Rente in der gesetzlich korrekten Höhe gezahlt wird. Bisherige Forderungen nach einer Überarbeitung der Bescheide zugunsten besserer Nachvollziehbarkeit wurden noch nicht umfassend umgesetzt.

Weiterlesen: Begründungsmangel bei Rentenbescheiden

Urteil Bundessozialgericht vom 19.04.2011, B 13 R 79/09 R

Wie sieht es mit der rentenrechtlichen Bewertung von Fachschulzeiten aus, speziell wenn diese parallel zu einem Sozialleistungsbezug stattgefunden haben? Grundsätzlich zählen Zeiten einer Fachschulausbildung als Anrechnungszeiten im Rentenversicherungsverlauf und werden sogar mit Entgeltpunkten bewertet, da sie sich positiv auf die Rentenberechnung auswirken können. Für andere Schul- oder Studienzeiten gibt es unterschiedliche Regelungen zur Bewertung und Anrechnung.

In einem gerichtlichen Streitfall entschied das Bundessozialgericht (BSG) im Jahr 2011, dass eine Fachschulzeit, die gleichzeitig mit dem Bezug von Sozialleistungen (wie Übergangsgeld) stattfand, nicht als Anrechnungszeit anerkannt werden darf – was für den Betroffenen eine niedrigere Rentenberechnung zur Folge hatte. Daraufhin nahm die Deutsche Rentenversicherung diese Fachschulzeiten aus dem Rentenversicherungsverlauf heraus, wenn sie zeitgleich mit einer Pflichtversicherung wegen Sozialleistungsbezugs bestanden.

Mit dem „Gesetz zur Verbesserung der Leistungen bei Renten wegen verminderter Erwerbsfähigkeit“, das 2017 beschlossen wurde, änderte sich jedoch die Rechtslage. Seitdem gilt gesetzlich klargemacht, dass Fachschulzeiten (wie auch andere Schul- und Ausbildungszeiten) auch dann als Anrechnungszeiten berücksichtigt werden, wenn parallel eine Versicherungspflicht durch Sozialleistungsbezug bestand. Die frühere verbindliche Praxis der Deutschen Rentenversicherung wurde daraufhin 2019 aufgehoben, sodass diese Zeiten heute wieder im Rentenversicherungsverlauf berücksichtigt werden können.

Weiterlesen: Fachschulzeit während Sozialleistungsbezug keine Anrechnungszeit

Urteile Bundessozialgericht bestätigen gesetzliche Regelung

Mütter bekommen für Zeiten der Kindererziehung Entgeltpunkte im Rentenversicherungskonto gutgeschrieben bekommen. Dabei wird grundsätzlich knapp einen Entgeltpunkt pro Jahr Kindererziehung (drei Jahre für Kinder ab 1992, zweieinhalb Jahre für Kinder davor, nach Einführung der Mütterrente III künftig auch für diese Kinder drei Jahre).

Zusätzlich können gleichzeitig durch Erwerbstätigkeit weitere Entgeltpunkte erwirtschaftet werden. Allerdings sieht das Sechste Buch Sozialgesetzbuch (Anlage 2b SGB VI) eine Obergrenze für die anrechenbaren Entgeltpunkte vor. Überschreiten die zusammen aus Beschäftigung und Kindererziehung erworbenen Entgeltpunkte diese Grenze, werden die Punkte für die Kindererziehungszeit gekürzt oder – falls der Höchstwert allein durch die Erwerbstätigkeit erreicht wird – gar nicht berücksichtigt. Dadurch kann es vorkommen, dass die Erziehungszeiten für arbeitende Mütter kaum oder gar nicht rentenerhöhend wirken, wenn sie gleichzeitig einen hohen Verdienst hatten, der nahe an der Beitragsbemessungsgrenze liegt.

Das Bundessozialgericht (BSG) hat diese gesetzliche Regelung in Urteilen bestätigt und entschieden, dass sie nicht verfassungswidrig sei. Die Begrenzung beruht auf der gesetzlichen Vorgabe und dem sogenannten Äquivalenzprinzip, nach dem die maximale Rentenanwartschaft durch die höchstmöglichen Entgeltpunkte begrenzt wird, die ein Versicherter im Jahr erzielen kann. Die Folge ist, dass bei Zusammenfall von Kindererziehungszeiten und Erwerbszeiten ein Teil der Erziehungsansprüche für die Rentenberechnung nicht berücksichtigt wird, ohne dass dies nach aktueller Rechtsprechung gegen das Grundgesetz verstößt.

Weiterlesen: Begrenzung Rentenanspruch arbeitender Mütter

Was man zur Rente mit 63 wissen sollte

Der reguläre Eintritt in die Altersrente wird schrittweise angehoben, sodass für die Jahrgänge ab 1964 die Regelaltersgrenze bei 67 Jahren liegt. Trotz dieser Verschiebung können Versicherte grundsätzlich schon mit 63 Jahren in Rente gehen, wenn bestimmte Voraussetzungen erfüllt sind – ein sogenannter vorzeitiger Renteneintritt ist also möglich, auch wenn dies nicht mehr dem früher oft gemeinten „abschlagsfrei mit 63“ entspricht.

Zentraler Punkt ist die „Altersrente für langjährig Versicherte“, die einen vorzeitigen Rentenbeginn ab 63 Jahren ermöglicht, wenn mindestens 35 Jahre Versicherungszeiten erreicht wurden. Diese Zeiten umfassen neben Beitragszeiten auch Berücksichtigungs- und Ersatzzeiten. Allerdings gilt bei einem Rentenbeginn vor der regulären Altersgrenze ein Abschlag von 0,3 Prozent pro Monat, also bis zu 14,4 Prozent, der dauerhaft von der Rente abgezogen wird.

Früher war die „Rente mit 63“ auch im Zusammenhang mit der Altersrente für besonders langjährig Versicherte gebräuchlich, die nach 45 Versicherungsjahren ohne Abschläge bezogen werden konnte. Diese Möglichkeit ist jedoch nicht mehr allgemein verfügbar, denn die abschlagsfreie Rente wird derzeit erst mit einem höheren Alter gewährt (in Abhängigkeit vom Geburtsjahr meist erst mit 65 Jahren).

Rentenabschläge können durch Ausgleichszahlungen teilweise oder auch vollständig wieder rückgängig gemacht werden können, wenn diese vor dem Renteneintritt freiwillig geleistet werden.

Weiterlesen: Wissenswertes zur Rente mit 63

TSVG brachte Änderungen ab dem 11.05.2019

Ab dem 11.05.2019 haben sich die Voraussetzungen für die Anrechnung von Zeiten auf die Vorversicherungszeit für die „Krankenversicherung der Rentner“ (KVdR) durch das Terminservice- und Versorgungsgesetz (TSVG) verschlechtert. Um in der KVdR pflichtversichert zu werden, muss ein Rentenantragsteller in der zweiten Hälfte seiner Rahmenfrist zu mindestens 90 Prozent gesetzlich krankenversichert gewesen sein; hierbei handelt es sich um die sogenannte Neun-Zehntel-Regelung.

Seit dem 01.08.2017 konnten früher pauschal drei Jahre Kinderzeiten (für leibliche, Pflege-, Stief- oder Adoptivkinder) auf diese Vorversicherungszeit angerechnet werden, auch unabhängig von der tatsächlichen Betreuung. Diese großzügige Regelung wurde jedoch mit dem TSVG eingeschränkt, sodass für Adoptiv- und Stiefkinder nur noch dann drei Jahre angerechnet werden, wenn die Eltern- bzw. Stiefelternstellung rechtzeitig vor den Altersgrenzen der Familienversicherung besteht und bei Stiefkindern zudem eine entsprechend frühe Aufnahme in den gemeinsamen Haushalt vorausgeht.

Zudem regelt das TSVG, dass diese strengeren Anrechnungsregeln für alle Rentenanträge ab dem 11.05.2019 gelten. Gesonderte Übergangsregelungen für Bestandsfälle gibt es nicht. Theoretisch könnte dies dazu führen, dass für Personen, deren Vorversicherungszeit nun nicht mehr ausreichend ist, die Pflichtversicherung in der KVdR endet. In der Praxis wird aber vom GKV-Spitzenverband die Auffassung vertreten, dass für Bestandsrentner nicht rückwirkend die KVdR beendet werden kann.

Weiterlesen: Anrechnungsmöglichkeiten KVdR-Vorversicherungszeit verschlechtert

Auswirkungen einer Brückenteilzeit auf späteren Rentenanspruch

Ab dem 01.01.2019 wurde die „Brückenteilzeit“ eingeführt. Diese wird in § 9a des Teilzeit- und Befristungsgesetzes (TzBfG) geregelt. Durch diese Regelung können Arbeitnehmer, die mindestens sechs Monate beim gleichen Arbeitgeber beschäftigt sind, ihre Arbeitszeit für einen Zeitraum von ein bis fünf Jahren befristet reduzieren und anschließend wieder zur ursprünglichen Arbeitszeit zurückkehren. Dabei gelten bestimmte Zumutbarkeits- und Größenregelungen für Arbeitgeber (z. B. mindestens 45 Beschäftigte), und die Dauer der Brückenteilzeit kann während der Laufzeit nicht einseitig vom Arbeitnehmer geändert werden.

Da eine reduzierte Arbeitszeit auch ein geringeres Arbeitsentgelt bedeutet, führt dies während der Brückenteilzeit zu niedrigeren Beiträgen zur Gesetzlichen Rentenversicherung und damit zu geringeren Rentenanwartschaften, als bei einer Vollzeittätigkeit erzielt worden wären.

Vor einer Entscheidung sollten Interessierte bzw. Betroffene prüfen lassen sollten, wie sich eine Brückenteilzeit konkret auf ihre spätere Altersrente auswirkt, beispielsweise durch eine Rentenberechnung oder die Beratung durch einen registrierten Rentenberater.

Weiterlesen: Brückenteilzeit und Rentenberechnung

Zurechnungszeit wird auf 67. Lebensjahr schrittweise verlängert

Durch gesetzliche Änderungen hat sich die sogenannte Zurechnungszeit bei Renten wegen Erwerbsminderung, Hinterbliebenen‑ und Erziehungsrenten seit dem Jahr 2019 deutlich verlängert. Dies führt zu höheren Rentenleistungen für neu beginnende Renten.

Die Zurechnungszeit ist ein rentenrechtlicher Zeitraum, der bei der Rentenberechnung berücksichtigt wird, als hätte der Versicherte bis zu einem bestimmten Alter gearbeitet und Beiträge gezahlt – auch wenn er tatsächlich vorher erwerbsgemindert wurde. Diese Maßnahme kommt vor allem jüngeren Versicherten zugute, deren tatsächliche Rentenanwartschaften ohne Zurechnungszeit vergleichsweise niedrig wären.

Im Rahmen des RV-Leistungsverbesserungs- und -Stabilisierungsgesetzes wurde die Zurechnungszeit schrittweise bis zum vollendeten 67. Lebensjahr verlängert. Bereits im Jahr 2019 wird sie bis zum 65. Lebensjahr und acht Monate berücksichtigt, und in den Folgejahren steigt sie weiter, bis sie ab 2031 generell bis zum 67. Lebensjahr geht.

Die neue Regelung verbessert die Rentenhöhe für neu beginnende Renten. Die Neuregelung führt nicht zu einer Renten‑Neuberechnung bei bereits bestehenden Renten.

Weiterlesen: Höhere Renten durch Verlängerung der Zurechnungszeit ab 2019

Bescheide über Rentenbewilligung direkt nach Erstellung prüfen lassen

Es ist sehr wichtig, Rentenbescheide unmittelbar nach ihrem Erhalt prüfen zu lassen, da sie die finanzielle Grundlage für den Ruhestand darstellen und aufgrund der komplexen Berechnungen Fehler enthalten können, die sich über Jahre zu erheblichen finanziellen Nachteilen summieren können. Jeder Rentenbescheid sollte deshalb möglichst zeitnah – am besten innerhalb der Widerspruchsfrist von einem Monat – von einem neutralen Experten geprüft werden, um mögliche Fehler frühzeitig zu erkennen und korrigieren zu lassen. Erfolgt die Prüfung später, können zwar Überprüfungsanträge gestellt werden, aber nicht gezahlte Beträge werden nur im Rahmen der vierjährigen Verjährungsfrist nachgezahlt; darüber hinausgehende Verluste können nicht mehr ausgeglichen werden.

Registrierte Rentenberater übernehmen nicht nur die Kontrolle des Rentenbescheids, sondern können auch Widerspruchs‑ und Überprüfungsverfahren fachlich begleiten.

Seit dem Jahr 2018 werden die Rentenbescheide vereinfachter und kürzer gestaltet. Damit soll zwar die Verständlichkeit für Laien verbessert werden, aber gleichzeitig wird die Möglichkeit genommen, die Berechnung selbst nachzuvollziehen, weil viele Anlagen weggefallen sind. Dadurch wird die fachkundige Überprüfung der Bescheide heute umso wichtiger.

Weiterlesen: Rentenbescheide zeitnah überprüfen lassen

Sozialgericht Karlsruhe vom 13.10.2017, Az. S 11 R 2205/16

Schul- und Hochschulausbildungszeiten bewirken seit dem 01.01.2009 bei der Rentenberechnung keine Erhöhung der Rentenhöhe mehr, obwohl dies früher einmal der Fall war. Diese Änderung wurde im Rahmen gesetzlicher Reformen umgesetzt und später vom Sozialgericht Karlsruhe (Urteil vom 13.10.2017, Az. S 11 R 2205/16) bestätigt.

Zeiten einer schulischen oder akademischen Ausbildung zählen zwar als Anrechnungszeiten im Rentenversicherungsverlauf, sie führen aber nicht mehr zu einer rentensteigernden Bewertung, wie es bei einer beruflichen Ausbildung oder Fachschulausbildung der Fall ist. Der Gesetzgeber begründet diese unterschiedliche Behandlung damit, dass Hochschulabsolventen aufgrund höherer Verdienstaussichten später im Erwerbsleben überdurchschnittlich Rentenanwartschaften aufbauen können, während Personen mit rein beruflicher Ausbildung diese Möglichkeit in der Regel nicht haben.

Das Urteil des Sozialgerichts Karlsruhe wies die Argumentation des Klägers zurück, dass diese unterschiedliche Bewertung gegen den Gleichbehandlungsgrundsatz des Grundgesetzes verstoße und bestätigte die sachliche Rechtfertigung der gesetzlichen Regelung.

Weiterlesen: Schul- und Studienzeiten ohne Rentensteigerung

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