Gesetzgeber erhöht Hinzuverdienstgrenze 2021 deutlich

Aufgrund der weiterhin anhaltenden Corona-Pandemie hat der Gesetzgeber die Hinzuverdienstgrenze für Altersfrührentner auch für das Jahr 2021 deutlich angehoben. Damit können alle Altersrentner vor Erreichen der Regelaltersgrenze deutlich mehr hinzuverdienen, ohne dass sich dies in Form einer Rentenkürzung negativ auf die Rentenzahlung auswirkt.

Die rentenunschädliche Hinzuverdienstgrenze für Altersfrührentner liegt im Kalenderjahr 2021 bei 46.060 Euro. Erst wenn der Hinzuverdienst höher als 46.060 Euro sein sollte, kommt es zu einer Rentenkürzung.

Mit der deutlichen Anhebung der Hinzuverdienstgrenze auf 46.060 Euro wurde auch für das Kalenderjahr 2021 die Anwendung des „Hinzuverdienstdeckels“ ausgesetzt.

Die Hinzuverdienstgrenze

Die Hinzuverdienstgrenze für Altersfrührentner beträgt grundsätzlich kalenderjährlich 6.300 Euro. Hierbei handelt es sich um eine einheitliche Hinzuverdienstgrenze, welche bereits seit Juli 2017 einheitlich festgesetzt wurde und bundesweit gilt.

Durch die Corona-Pandemie fehlt insbesondere in systemrelevanten Berufen – vor allem im medizinischen und pflegerischen Bereich – Personal. Damit Altersfrührentner durch die niedrige Hinzuverdienstgrenze von 6.300 Euro nicht abgehalten werden, über den Rentenbeginn weiterzuarbeiten bzw. nochmals während des Rentenbezugs eine Beschäftigung aufzunehmen, wurde bereits im Jahr 2020 die Hinzuverdienstgrenze auf das 14fache der monatlichen Bezugsgröße erhöht; im Kalenderjahr 2020 lag damit die rentenunschädliche Hinzuverdienstgrenze bei 44.590 Euro.

Nachdem die Corona-Pandemie auch im Jahr 2021 weiterhin bekämpft werden muss, wurde die Hinzuverdienstgrenze auch für das Kalenderjahr 2021 auf das 14fache der monatlichen Bezugsgröße angehoben. Das bedeutet, dass alle Altersfrührentner im Jahr 2021 bis zu 46.060 Euro hinzuverdienen können. Sollte der Hinzuverdienst den Betrag von 46.060 Euro überschreiten, wird der übersteigende Teil zu 40 Prozent auf die Rente angerechnet. In diesem Fall kommt es daher zu einer Minderung der Rentenzahlung.

Aussetzung des Hinzuverdienstdeckels

Wie bereits im Jahr 2020 wird auch im Jahr 2021 der Hinzuverdienstdeckel ausgesetzt. Der Hinzuverdienstdeckel ist eine weitere individuelle Hinzuverdienstgrenze mit der erreicht wird, dass der Hinzuverdienst während der Altersrente (vor Erreichen der Regelaltersgrenze)...

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Die Beitragssätze für das Kalenderjahr 2021

Mit dem neuen Jahr müssen die Beitragssätze in den einzelnen Sozialversicherungszweigen neu festgesetzt werden. Zum 01.01.2021 gibt es allerdings nur wenige Änderungen bei den Beitragssätzen der Sozialversicherung im Vergleich zu Vorjahr. Folgend sind die Beitragssätze für die Gesetzliche Kranken-, Pflege-, Renten- und Arbeitslosenversicherung für das Kalenderjahr 2021 zusammengefasst.

Gesetzliche Krankenversicherung

Der allgemeine Beitragssatz zur Gesetzlichen Krankenversicherung beträgt bei allen Krankenkassen bundeseinheitlich 14,6 Prozent. Der ermäßigte Beitragssatz liegt bei 14,0 Prozent.

Hinzu kommt noch der Zusatzbeitrag, den jede Krankenkasse individuell festsetzt. Zum 01.01.2021 haben viele Krankenkassen ihren Zusatzbeitrag erhöhen müssen, sodass auf die Versicherten eine höhere Beitragslast zukommt. Der durchschnittliche Zusatzbeitrag wurde zum 01.01.2021 von 1,1 Prozent auf 1,3 Prozent – also um 0,2 Prozentpunkte – erhöht.

Sowohl den Beitrag, der sich aus dem allgemeinen Beitragssatz errechnet, als auch der Zusatzbeitrag werden von den Versicherten und den Arbeitgebern bzw. Rentenversicherungsträgern solidarisch – je zur Hälfte – getragen.

Eine Besonderheit gibt es bei den Beziehern einer Rente und einer Betriebsrente (Empfänger von Versorgungsbezügen). Damit die Rentenversicherungsträger bzw. die Zahlstellen den geänderten Zusatzbeitrag technisch umsetzen können, gilt dieser immer erst mit einer zweimonatigen Verzögerung. Das heißt, dass Rentenbezieher einen zum 01.01.2021 geänderten Zusatzbeitrag erst ab März 2021 leisten müssen. Für Januar und Februar 2021 gilt noch der bisherige (bis Dezember 2020 geltende) Zusatzbeitrag.

Soziale/Gesetzliche Pflegeversicherung

Der Beitragssatz der Gesetzlichen Pflegeversicherung beträgt – wie schon in den Vorjahren – unverändert 3,05 Prozent. Kinderlose Versicherte ab dem vollendeten 23. Lebensjahr müssen noch den Kinderlosenzuschlag von 0,25 Prozent leisten.

Bei Beschäftigten wird der Beitrag von den Versicherten und den Arbeitgebern je zur Hälfte getragen. Ein zu leistender Kinderlosenzuschlag muss vom Versicherten alleine aufgebracht werden; hier erfolgt keine Beteiligung durch den Arbeitgeber.

Eine Besonderheit, was die Aufteilung der Beitragstragung zwischen Arbeitnehmer und Arbeitgeber betrifft, gibt es im Bundesland Sachsen. Da in...

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Urteil Bundessozialgericht vom 19.04.2011, B 13 R 79/09 R

Schulausbildungen werden bei der Rentenberechnung berücksichtigt. Hierbei wird unterschieden, ob es sich um den Besuch einer allgemeinbildenden Schule, einer Fachschule oder einer Hochschule handelt.

Während der Besuch einer allgemeinbildenden Schule und einer Hochschule nicht mit Entgeltpunkten bewertet wird (diese Zeiten werden bei bestimmten Wartezeiten – den Mindest-Vorversicherungszeiten – angerechnet, welche für den Anspruch auf bestimmte Renten erforderlich sind), erhält eine Zeit der Fachschulausbildung Entgeltpunkte. Für die Zeit einer Fachschulausbildung werden 75 Prozent der errechneten Gesamtleistungsbewertung an Entgeltpunkten gutgeschrieben. Höchstens erhalten die Fachschulzeiten 0,0625 Entgeltpunkte je Monat. Sollten diese mit anderen Zeiten zusammenfallen (z. B. weil die Fachschulzeit auch eine Pflichtbeitragszeit ist), werden die gutgeschriebenen Entgeltpunkte für die Fachschulausbildung auf maximal 0,0625 Entgeltpunkte begrenzt.

Nach den gesetzlichen Regelungen werden Zeiten einer Fachschulausbildung, Zeiten einer beruflichen Ausbildung und Zeiten der Teilnahme an berufsvorbereitenden Bildungsmaßnahmen (für die jeweils auch Entgeltpunkte als Anrechnungszeiten gutgeschrieben werden) für höchstens drei Jahre bzw. 36 Monate bewertet. Dabei sind die Fachschulzeiten vorrangig zu berücksichtigen.

Niedrigere Rentenhöhe aufgrund Fachschulzeit

In einem sozialgerichtlichen Klagefall ergab sich bei einem Versicherten eine geringere Entgeltpunktzahl (aus der sich später die Rente errechnet) dadurch, dass eine Fachschulzeit anerkannt wurde, welche gleichzeitig auch eine Pflichtbeitragszeit aufgrund des Bezugs von Übergangsgeld (Sozialleistung) war. Hierdurch kam es zu der o. g. Begrenzung der Entgeltpunkte.

Wird die Zeit der Fachschule, in welcher der Versicherte eine Technikerschule besucht und Übergangsgeld bezogen hatte, nicht als Fachschulzeit anerkannt, ergibt sich durch die anderen Schulzeiten (Anrechnungszeiten) durch deren Höherbewertung eine höhere Entgeltpunktzahl.

Mit Urteil vom 19.04.2011 entscheid das Bundessozialgericht unter dem Aktenzeichen B 13 R 79/09, dass die Fachschulzeit bei einem gleichzeitigen Bezug von Sozialleistungen nicht als Anrechnungszeit gelten darf. Diesbezüglich hatte der Kläger Recht bekommen.

Vorgemerkte Anrechnungszeiten werden zurückgenommen

Das o. g. Urteil behandelte die Situation, dass die Fachschulzeit mit einer Zeit...

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Hinzuverdienstgrenze liegt im Jahr 2020 bei 44.590 Euro

Altersfrührentner müssen eine Hinzuverdienstgrenze beachten, wenn sie neben der Rente noch ein Arbeitsentgelt aus einer Beschäftigung oder ein Arbeitseinkommen aus einer selbstständigen Tätigkeit erzielen. Die rentenunschädliche Hinzuverdienstgrenze liegt bereits seit Juli 2017 einheitlich bei 6.300 Euro kalenderjährlich. Wird die Grenze von 6.300 Euro überschritten, kommt es zu einer Kürzung der Altersrente.

Um einen Altersfrührentner handelt es sich, wenn eine Altersrente vor Erreichen der Regelaltersgrenze bezogen wird. Die Regelaltersgrenze wiederum ist vom Geburtsjahrgang des Versicherten abhängig und wird derzeit schrittweise auf das vollendeten 67. Lebensjahr angehoben. Welche Regelaltersgrenze maßgebend ist, kann dem Rentenbescheid, mit dem die Rente bewilligt wurde, entnommen werden.

Im Jahr 2020 besteht eine Sonderregelung, im Rahmen derer die Hinzuverdienstgrenze deutlich angehoben wurde. So liegt die Hinzuverdienstgrenze im Jahr 2020 für die Altersfrührentner bei 44.590 Euro.

Hintergrund

Die Erhöhung der Hinzuverdienstgrenze erfolgte im Rahmen des „Gesetzes für den erleichterten Zugang zu sozialer Sicherung aufgrund des Coronavirus SARS-CoV-2“, dem sogenannten Sozialschutz-Paket. Die Krise, welche aufgrund der Corona-Pandemie entsteht, erfordert einen besonders hohen Bedarf, insbesondere an medizinischem Personal. Personalengpässe kann es jedoch auch in anderen systemrelevanten Bereichen geben.

Damit Altersfrührentner dem Arbeitsmarkt zur Verfügung stehen und einer Aushilfe in der Corona-Pandemie nicht aufgrund der Hinzuverdienstgrenzen bzw. drohenden Rentenkürzung ablehnend gegenüberstehen, wurde die Hinzuverdienstgrenze deutlich auf 44.590 Euro angehoben. Dies entspricht dem 14fachen Betrag der monatlichen Bezugsgröße.

Zugleich wurde auch der sogenannten „Hinzuverdienstdeckel“ für das Jahr 2020 außer Kraft gesetzt. Der Hinzuverdienstdeckel ist eine weitere individuelle Hinzuverdienstgrenze mit der erreicht wird, dass der Altersfrührentner kein Einkommen (Altersrente plus Arbeitsentgelt bzw. Arbeitseinkommen) erzielt wird, welches höher als der höchste Verdienst der letzten 15 Jahre vor Rentenbeginn ist.

Fazit

Im Jahr 2020 liegt die Hinzuverdienstgrenze für Altersfrührentner bei 44.590 Euro. Der Hinzuverdienstdeckel kommt im Jahr 2020 nicht zur Anwendung.

Ab dem Jahr 2021 gilt dann wieder...

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Kräftige Rentenerhöhung ab Juli 2020

Die etwa 21 Millionen Rentenbezieher in Deutschland profitieren auch im Kalenderjahr 2020 – wie bereits in den Vorjahren – von einer kräftigen Erhöhung ihrer Renten. Zum 01.07.2020 werden die gesetzlichen Renten im Rechtskreis West (alte Bundesländer) um 3,45 Prozent erhöht. Im Rechtskreis Ost (neue Bundesländer) werden die Renten zur Jahresmitte sogar um 4,20 Prozent angehoben.

Mit der Rentenerhöhung, welche das Bundesministerium für Arbeit und Soziales am 20.03.2020 verkündete, erhöht sich der aktuelle Rentenwert von 33,05 Euro auf 34,19 Euro in den alten Bundesländern. In den neuen Bundesländern erhöht sich der aktuelle Rentenwert (Ost) von 31,89 Euro auf 33,23 Euro. Der aktuelle Rentenwert ist der Wert eines Entgeltpunktes.

Rentenentwicklung folgt Lohnentwicklung

Für die Berechnung der jährlichen Rentenerhöhung ist die Entwicklung der Löhne und Gehälter ein bedeutendes Kriterium. Die Steigerung der Löhne und Gehälter lag bei 3,28 Prozent in den alten und bei 3,83 Prozent in den neuen Bundesländern und trug einen maßgeblichen Anteil zur kräftigen Rentenerhöhung ab 01.07.2020 bei.

Dass die Renten in den neuen Bundesländern um 4,20 Prozent erhöht werden, hängt auch damit zusammen, dass der aktuelle Rentenwert (Ost) mindestens 97,2 Prozent des aktuellen Rentenwertes erreichen muss. Grund hierfür ist, dass es spätestens im Jahr 2024 (durch die Regelungen des Rentenüberleitungs-Abschlussgesetzes) einen einheitlichen aktuellen Rentenwert das gesamte Bundesgebiet geben muss.

Da die Corona-Krise Deutschland erst im Jahr 2020 erreicht hat, spiegelt sich diese in der Rentenerhöhung 2020 noch nicht wider. Das heißt, dass die Corona-Krise mit ihren negativen Auswirkungen auf die Wirtschaft sich nicht negativ auf die Rentenerhöhung zum 01.07.2020 auswirkt.

Prüfung der Rentenbescheide

Wurde Ihre Rente korrekt berechnet? Wenn nein, zieht sich diese Fehlberechnung über Jahre hinweg durch und verursacht finanzielle Nachteile, welche sich schnell zu einer stattlichen Summe addieren können. Von daher sollte jeder Rentenbescheid, mit dem eine gesetzliche Rente bewilligt wird, von...

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Urteile Bundessozialgericht bestätigen gesetzliche Regelung

Während der Kindererziehungszeit erhalten Mütter in ihrem Rentenversicherungskonto Entgeltpunkte gutgeschrieben. Für ein Jahr Kindererziehung erhalten Mütter knapp einen Entgeltpunkt (pro Monat 0,0833 Entgeltpunkte, für ein volles Jahr damit 0,9996 Entgeltpunkte).

Als Kindererziehungszeit werden für Kinder, die ab dem 01.01.1992 geboren wurden, drei Jahre und für Kinder, die bis zum 31.12.1991 geboren wurden, zweieinhalb Jahre anerkannt.

Arbeitet die Mutter neben der Kindererziehungszeit noch, werden aufgrund der Beschäftigung und der damit einhergehenden Beitragszahlung ebenfalls Entgeltpunkte „erwirtschaftet“, welche sich rentenerhöhend auswirken.

Die maximal möglichen Entgeltpunkte sind allerdings durch die gesetzlichen Vorschriften (Anlage 2b des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch, kurz: SGB VI) geregelt. Überschreiten die Entgeltpunkte aus der Beschäftigung zusammen mit den Entgeltpunkten aufgrund der Kindererziehung die maximal möglichen Entgeltpunkte, kommt es zu einer Begrenzung. In diesem Fall werden die Entgeltpunkte aus der Kindererziehung gekürzt. Dies bedeutet, dass bei der Rentenberechnung maximal die Entgeltpunkte berücksichtigt werden, welche aus einer Beitragszahlung in Höhe der Beitragsbemessungsgrenze erwirtschaftet werden können.

Gegen die Kürzung der Entgeltpunkte beschritten zwei Klägerinnen den sozialgerichtlichen Klageweg. Sie sehen in der Regelung eine Verfassungswidrigkeit, weshalb über den Sachverhalt das Bundessozialgericht, also das höchste Sozialgericht Deutschlands, zu entscheiden hatte. Die Entscheidung erfolgte am 16.10.2019 mit Urteilen, welche unter dem Aktenzeichen B 13 R 14/14 R und B 13 R 18/18 R erlassen wurden.

Gesetzliche Begrenzung nicht verfassungswidrig

Das Bundessozialgericht entschied, dass die gesetzliche Begrenzung der Entgeltpunkte nicht verfassungswidrig sei und wiesen die zwei Revisionen der Klägerinnen zurück. Die Berechnung der beklagten Rentenversicherung ist korrekt erfolgt, indem die Kindererziehungszeiten nicht bzw. nur im begrenzten Umfang rentenerhöhend berücksichtigt wurden, soweit diese mit sonstigen Beitragszeiten zusammengetroffen sind. Es konnte kein Verstoß gegen das Grundgesetz und gegen das Sozialstaatsprinzip bestätigt werden.

Die Beitragszahlung für Kindererziehungszeiten übernimmt seit dem Jahr 1999 der Bund, also nicht die Beitragszahler. Nach dem Äquivalenzprinzip lässt sich auch aufgrund dieser...

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Was man zur Rente mit 63 wissen sollte

Der reguläre Eintritt in die Altersrente wird immer weiter nach hinten geschoben wird. So wird die Altersgrenze für die Regelaltersrente schon seit dem Jahr 2012 schrittweise erhöht, sodass die „reguläre“ Rente für alle Versicherten der Jahrgänge ab 1964 erst mit dem vollendeten 67. Lebensjahr beansprucht werden kann. Oftmals wird dabei jedoch übersehen, dass Versicherte unabhängig vom Geburtsjahrgang mit 63 Jahren in Rente gehen können – und an diesem Renteneintrittsalter nimmt der Gesetzgeber auch keine Änderung vor.

Der vorzeitige Ausstieg aus dem Arbeitsleben ist für die meisten Versicherten leichter als diese oftmals annehmen. Folgend sind einige Informationen, unter welchen Voraussetzungen die Rente mit 63 Jahren beansprucht werden kann.

Die Altersrente für langjährig Versicherte

Ermöglicht wird die Inanspruchnahme einer Altersrente mit 63 Jahren mit der „Altersrente für langjährig Versicherte“. Hierbei handelt es sich um eine besondere Altersrente, welche bei den Versicherten äußerst beliebt ist. Anfang 2019 wurde diese Altersrente von mehr als 1,9 Millionen Versicherten bezogen.

Eine wesentliche Voraussetzung für den Bezug der „Altersrente für langjährig Versicherte“ – also für die Rente mit 63 Jahren – ist, dass eine Wartezeit von 35 Jahren erfüllt wird. Bei der sogenannten Wartezeit handelt es sich um eine Mindest-Vorversicherungszeit. Bei dieser Wartezeit werden neben Beitragszeiten auch beispielsweise Kalendermonate mit Berücksichtigungszeiten, Anrechnungszeiten und Ersatzzeiten angerechnet.

Die Altersgrenze für den regulären und damit abschlagsfreien Beginn der Altersrente wird – wie auch bei den anderen Altersrenten – derzeit angehoben. Das heißt, dass die „Altersrente für langjährig Versicherte“ die Geburtsjahrgänge ab 1964 ebenfalls erst mit dem vollendeten 67. Lebensjahr beanspruchen können. Allerdings kann die Rente weiterhin schon mit dem vollendeten 63. Lebensjahr beansprucht werden, sofern Rentenabschläge in Kauf genommen werden. Je Monat der früheren Inanspruchnahme der Altersrente werden dann 0,3 Prozent an Rentenabschlägen berechnet. Das heißt, dass bei Versicherten der Geburtsjahrgänge ab...

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TSVG brachte Änderungen ab dem 11.05.2019

Rentner sind in der sogenannten „Krankenversicherung der Rentner“ (KVdR) pflichtversichert, wenn eine bestimmte Vorversicherungszeit erfüllt wird. Für die Erfüllung der Vorversicherungszeit muss der Versicherten 90 Prozent in der zweiten Hälfte der Rahmenfrist gesetzlich krankenversichert gewesen sein. In diesem Zusammenhang spricht man oftmals von der sogenannten „Neun-Zehntel-Regelung“.

Die Rahmenfrist beginnt mit der erstmaligen Aufnahme einer Erwerbstätigkeit und endet mit dem Tag der Rentenantragstellung.

Im Rahmen der Neun-Zehntel-Regelung werden sämtliche Versicherungszeiten innerhalb der Gesetzlichen Krankenversicherung angerechnet. Berücksichtigt werden damit neben den Pflichtbeitragszeiten auch Zeiten einer freiwilligen Krankenversicherung und einer Familienversicherung.

Ab dem 01.08.2017 gab es Verbesserungen, welche durch die Änderungen im Rahmen des Heil- und Hilfsmittelversorgungsgesetzes (HHVG) umgesetzt wurden. Nach den gesetzlichen Änderungen konnten seit August 2017 pauschal drei Jahre für jedes Kind, Stiefkind oder Pflegekind auf die Vorversicherungszeit angerechnet werden. Die Anrechnung war unabhängig davon möglich, ob das Kind tatsächlich erzogen oder ob für die Kindererziehung die Erwerbstätigkeit unterbrochen wurde.

Ab dem 11.05.2019 wurde die vormals sehr großzügige Regelung wieder etwas stringenter gefasst und die Anrechnungsmöglichkeiten von drei Jahren für jedes Kind auf die KVdR-Vorversicherungszeit eingeschränkt. Die Änderung erfolgte mit dem Terminservice- und Versorgungsgesetz (kurz: TSVG), welches am 10.05.2019 im Bundesgesetzblatt verkündet und damit am 11.05.2019 in Kraft getreten ist.

Altersgrenzen für Familienversicherung nun maßgebend

Ab dem 11.05.2019 kann eine Anrechnung von drei Jahren für:

  • Adoptivkinder und für
  • Stiefkinder

nicht mehr erfolgen, wenn die Elterneigenschaft bei Adoptionskindern durch die Adoption bzw. bei Stiefkindern durch die Eheschließung erst nach den für die Familienversicherung maßgeblichen Altersgrenzen begründet wurde. Bei den Stiefkindern ist zudem für die Anrechnung von drei Jahren auf die Vorversicherungszeit zwingend erforderlich, dass das Stiefkind vor dem Erreichen dieser Altersgrenzen in den gemeinsamen Haushalt mit dem Mitglied aufgenommen wurde.

Mit diesen neuen Regelungen, in welchen Fällen bei Adoptiv- und Stiefkindern pauschal drei Jahre auf die...

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